4D_93/2026
Bundesgericht
Ausstand
27. Juli
Sachverhalt
Das Ausstandsbegehren von Rechtsanwalt A.________ gegen den Friedensrichter des Kreises Paradiso war vom Einzelrichter als unzulässig erklärt worden, und die Beschwerde war vom Tessiner Appellationsgericht abgewiesen worden. In der Beschwerde an das Bundesgericht hat Rechtsanwalt A.________ den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der Nachfrist geleistet.
Erwägungen
• Der Kostenvorschuss für die Gerichtskosten wurde weder bezahlt noch innert der gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzten Nachfrist gutgeschrieben; das Bundesgericht konnte daher auf die Beschwerde nicht eintreten (Art. 48 Abs. 4 und 62 Abs. 3 BGG).
• Die Nichtleistung des Kostenvorschusses entspricht nicht dem schriftlichen Rückzug der Beschwerde; die offensichtliche Unzulässigkeit erlaubte einen Entscheid der Präsidentin im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.