7B_814/2026
Bundesgericht
Einstellung; Nichteintreten
18. August
Sachverhalt
Das Obergericht Bern wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung ab und verlangte eine Sicherheitsleistung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, ohne die vorinstanzliche Begründung substantiiert anzufechten.
Erwägungen
• Die unentgeltliche Rechtspflege für eine Privatklägerschaft ohne Opfereigenschaft ist grundsätzlich auf die Durchsetzung von Zivilansprüchen beschränkt; die Beschwerde setzte sich jedoch nicht hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander.
• Die bloss stichwortartige, appellatorische Kritik an der vorläufig bejahten Aussichtslosigkeit und an der fehlenden Opfereigenschaft genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.