LB260013
ZH Obergericht
Statischer Gerichtsstand bei Sitzverlegung
Veröffentlicht am 1. Oktober
Entschieden am 22. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB260013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin MLaw N. Menghini-Griessen sowie
Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard
Urteil vom 22. Mai 2026
in Sachen
A._____ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
B._____,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des
Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. Januar 2026; Proz. CG250026
- 2 -
Rechtsbegehren:
(act. 7/1B S. 2)
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 50'000.00 zu-
züglich Zins von 5 % jährlich seit dem 02. Juni 2022 zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs-
amts Uzwil sei im Umfang von CHF 50'000.00 zuzüglich Zins von
5 % jährlich seit dem 2. Juni 2022 zu beseitigen.
3. Die Verfahrenskosten seien dem Beklagten aufzuerlegen.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Gesuchstellerin prozessual
zu entschädigen."
Beschluss des Bezirksgerichtes:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'775.– festgesetzt.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts Winterthur
betragen CHF 525.–.
3. Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und aus dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 525.– werden der klagen-
den Partei definitiv auferlegt.
4. Der beklagten Partei wird eine Parteientschädigung von CHF 7'570.– (inkl.
Mehrwertsteuer) zugesprochen.
5. (Mitteilung)
6.-7. (Rechtsmittel)
- 3 -
Berufungsanträge:
der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 2 S. 2):
"1. Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Beschlusses der Vorinstanz vom
29. Januar 2026 im Verfahren CG250026-K seien aufzuheben
und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2. Die Gerichtskosten seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin
prozessual zu entschädigen."
Erwägungen:
I.
1. Mit Eingabe vom 29. September 2025 reichte die Klägerin und Berufungs-
klägerin (fortan: Klägerin) Klage mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren ge-
gen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagter) beim Bezirksge-
richt Winterthur (Vorinstanz) ein (act. 7/1). Die Vorinstanz holte einen Kostenvor-
schuss und eine Klageantwort ein (act. 7/6 ff.). In der Klageantwort vom 5. De-
zember 2025 erhob der Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit
(act. 7/14). Die Klägerin nahm hierzu mit Eingabe vom 6. Januar 2026 Stellung
(act. 7/20). Mit Beschluss vom 29. Januar 2026 trat die Vorinstanz auf die Klage
nicht ein (act. 7/21 = act. 6 [Aktenexemplar]).
2. Am 4. März 2026 erhob die Klägerin hiergegen Berufung (act. 2). Die vor-
instanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1-22). Mit Ver-
fügung vom 10. März 2026 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvor-
schusses angesetzt. Der Vorschuss ging innert erstreckter Frist am 17. April 2026
ein (act. 13). Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. ).
II.
1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen berufungsfähigen Ent-
scheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und frist-
- 4 -
gerecht erhoben (; vgl. act. 7/22), der Kostenvorschuss wurde
rechtzeitig geleistet (act. 13) und die Klägerin ist beschwert. Dem Eintreten auf die
Berufung steht damit nichts entgegen.
2. Mit Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (). Die Beru-
fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra-
gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von of-
fensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf
die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanz-
liche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mit-
tels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo
sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden
erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochte-
nen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu
bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016
E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch
weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorge-
tragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern es wendet das Recht von
Amtes wegen an (). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Partei-
en auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen
(BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). In diesem Rahmen ist auf
die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich
ist (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 m.w.H.).
III.
1.
1.1 Die Klägerin (als Gläubigerin) und der Beklagte (als Schuldner) unterzeich-
neten am 21. Oktober 2013 ein Dokument mit der Überschrift "Schuldanerken-
nung", in dem der Schuldner bestätigte, der Gläubigerin Fr. 50'000.– zu schulden
(act. 7/5/2). Festgehalten wurde am Ende des Dokuments Folgendes:
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"Bei einem Gerichtfall ist der Stand ausschliesslich das Domizil von A'._____
AG."
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung hatte die Klägerin ihren Sitz in C._____ (Kanton
Aargau). Im Jahr 2021 verlegte sie ihren Sitz nach Winterthur (act. 7/15/2+3).
1.2 Der Beklagte stellte sich vor Vorinstanz unter anderem auf den Standpunkt,
die Vereinbarung sei statisch auszulegen. Massgebend sei das im Zeitpunkt der
Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestehende Domizil der Klägerin in
C._____, während der spätere Wechsel des Domizils nach Winterthur den verein-
barten Gerichtsstand nicht ändere. Die Vorinstanz sei damit örtlich nicht zuständig
(act. 7/12 Rz. 8 ff.).
1.3 Die Klägerin hielt zusammengefasst dafür, dass die Gerichtsstandsvereinba-
rung dynamisch zu verstehen sei, so dass die Klage an ihrem jeweiligen Sitz er-
hoben werden könne. Der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass sie, die
Klägerin, ihren Sitz verlege. Die Einrede der Unzuständigkeit sei unbegründet
(act. 7/20 Rz. 13 ff.).
1.4 Die Vorinstanz verwies auf die Regeln der Vertragsauslegung (act. 6 E. 5)
und erwog im Wesentlichen, was folgt: Als Domizil der Klägerin werde in der Ver-
einbarung (Schuldanerkennung) zweimal "D._____-str. … C._____" angegeben.
Sowohl die Formulierung "ausschliesslich" als auch die konkrete und doppelte
Nennung des Domizils sprächen für ein statisches Verständnis der Gerichts-
standsvereinbarung. So lasse sich aus Ersterem schliessen, dass die Parteien mit
der Vereinbarung eine Voraussehbarkeit hätten schaffen wollen, indem ausge-
schlossen werde, dass neben dem (im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinba-
rung bestehenden) Domizil der Klägerin noch weitere Gerichtsstände Anwendung
fänden. Dem Element der Voraussehbarkeit diene somit einzig eine statische
Auslegung der Vereinbarung, womit eine ausschliessliche Zuständigkeit der Ge-
richte in C._____ begründet werde. Für ein dynamisches Verständnis der Ge-
richtsstandsklausel hätte allenfalls gesprochen, wenn die Parteien in der Klausel
den "jeweiligen" Geschäftssitz der Klägerin zum gerichtsstandsbegründenden
Element gemacht hätten (act. 6 E. 6 m.H.a. BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober
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2022 E. 4.3.2). Dies sei indes nicht geschehen. Vielmehr brächten die Parteien
mit der Formulierung "ausschliesslich" klar zum Ausdruck, dass gerade kein
Wechsel des Gerichtsstands – und damit keine dynamische Auslegung – beab-
sichtigt gewesen sei. Der subjektive Wille der Parteien lasse sich damit aufgrund
des Wortlautes eindeutig ermitteln, zumal weitere Personalbeweismittel nicht offe-
riert worden seien. Im Übrigen gelte auch in objektiver Hinsicht, dass die Kunden
eines Handelsunternehmens (entgegen den Vorbringen der Klägerin) mit einer
Sitzverlegung nicht rechnen müssten, zumal die Klägerin ihren Sitz unbestrittener-
massen während acht Jahren in C._____ gehabt habe und sich eine Verlegung
von Produktionsanlagen nicht ohne grosse Umtriebe bewerkstelligen lasse. Auf-
grund der statisch auszulegenden Gerichtsstandsvereinbarung ergebe sich die
ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte in C._____ im Kanton Aargau ge-
mäss übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien. Damit sei das ange-
rufene Gericht örtlich unzuständig und auf die Klage sei nicht einzutreten (act. 6
E. 6).
1.5 In der Berufungsschrift bringt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien weder die doppelte Nennung der Do-
miziladresse noch die Formulierung "ausschliesslich" als Indizien für eine stati-
sche Auslegung der Vereinbarung zu verstehen (act. 2 Rz. 9). Da die Schuldaner-
kennung von ihr (der Klägerin) aufgesetzt worden sei, erstaune es nicht, dass sie
ihre eigene Adresse darauf abgedruckt habe. Im Text werde die Adresse erneut
aufgeführt, um die Partei zu identifizieren und Verwechslungen zu vermeiden. Aus
der doppelten Nennung lasse sich nicht herleiten, dass sich das Domizil nach Un-
terzeichnung der Vereinbarung nicht hätte ändern können. Die Formulierung
"ausschliesslich" sei als ausdrückliche Derogation eines anderen Gerichts zu ver-
stehen (act. 2 Rz. 10). Die Gerichtsstandsvereinbarung diene entgegen der Vor-
instanz auch nicht primär der Voraussehbarkeit. Vielmehr sei sie in erster Linie
aus Gründen der Prozessökonomie abgeschlossen worden, damit sie (die Kläge-
rin) im Falle eines Rechtsstreits die Gerichte an ihrem Domizil anrufen könne
(act. 2 Rz. 11). Hätten die Parteien den Gerichtsstand in C._____ fixieren wollen,
hätten sie diese Gemeinde bzw. den Kanton Aargau in der Schuldanerkennung
namentlich erwähnt (act. 2 Rz. 12). Dem vom Beklagten und der Vorinstanz ange-
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führten Bundesgerichtsentscheid (BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022)
liege eine besondere Konstellation zugrunde, die sich von der vorliegenden er-
heblich unterscheide. Im Gegensatz zu einer Anwaltskanzlei, wie sie Gegenstand
des Bundesgerichtsentscheids gebildet habe, sei ein Handelsunternehmen wie
sie (die Klägerin) weniger ortsgebunden. So sei es denkbar, dass sich der Sitz,
etwa aus steuerlichen Gründen, nicht am Ort der Produktionsstätte befinde. Zu-
mindest aber sei ein Handelsunternehmen weniger als eine Anwaltskanzlei auf
eine Präsenz vor Ort angewiesen und bei der Verlegung ihres Sitzes somit flexi-
bler. Im Gegensatz zu einer Mandantin oder einem Mandanten einer Anwalts-
kanzlei müssten Kundinnen und Kunden durchaus damit rechnen, dass ein Han-
delsunternehmen seinen Sitz verlege. Anders als im vom Bundesgericht beurteil-
ten Fall habe vorliegend das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Sitzverlegung
noch bestanden, sei dieses nicht auf den Ort des Vertragsverhältnisses ausge-
richtet gewesen und enthalte die Schuldanerkennung keine Bestimmung, die all-
gemein die Gerichte des Kantons Aargau als zuständig erkläre (act. 2 Rz. 15). Da
der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass sie ihren Sitz verlege, sei die Ver-
einbarung dynamisch zu verstehen (act. 12 Rz. 16). Der subjektive Wille der Par-
teien lasse sich folglich aufgrund des Wortlautes eindeutig ermitteln und die Ge-
richtsstandvereinbarung sei dahingehend zu verstehen, dass die Klage an ihrem
jeweiligen Sitz erhoben werden könne und müsse (act. 2 Rz. 17).
IV.
1.
1.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen
bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem be-
stimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 17 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
1.2 Für eine gültige Prorogation ist erforderlich, dass in der Gerichtsstandsver-
einbarung ein örtlich bestimmtes oder objektiv hinreichend bestimmbares Gericht
bezeichnet wird. Genügend ist nicht nur die direkte örtliche Bezeichnung des zu-
ständigen Gerichts (z.B. "Gerichtsstand ist Winterthur"). Möglich ist auch eine in-
- 8 -
direkte Bezeichnung, indem als Gerichtsstand beispielsweise auf den Wohnsitz
oder Sitz einer Partei abgestellt wird (DIKE ZPO-FÜLLEMANN, 3. A. 2025, Art. 17
N 10 m.H.; BK ZPO-BERGER/BRAND, 2. A. 2026, Art. 17 N 24; vgl. a. BGer
4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.1).
1.3 Bei der Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist wie bei anderen
Verträgen in erster Linie massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstim-
mend gewollt haben (sog. subjektive Auslegung; vgl. ). Lässt
sich ein übereinstimmender tatsächlicher Wille nicht feststellen, hat das Gericht
durch objektivierte Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien
mutmasslich gehabt haben (objektive oder normative Auslegung). Nach dem Ver-
trauensprinzip sind die Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die den Erklärun-
gen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wurden, nach Treu und Glau-
ben verstanden werden durften und mussten (BGE 147 III 153 E. 5.1 m.H.;
GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht AT,
Bd. I, 11. Aufl. 2020, Rz. 1200 f.).
2.
2.1 Die Vorinstanz schliesst auf einen "übereinstimmenden tatsächlichen Willen
der Parteien", wonach die Gerichte in C._____ im Kanton Aargau zuständig seien
(act. 6 E. 6). Auch die Klägerin will einen "subjektive[n] Wille[n] der Parteien […]
aufgrund des Wortlautes eindeutig ermitteln", allerdings dahingehend, dass die
Klage an ihrem jeweiligen Sitz erhoben werden könne und müsse (act. 2 Rz. 17).
Weder die Vorinstanz noch die Klägerin tun aber konkret dar, dass und inwiefern
bzw. aufgrund welcher Indizien davon ausgegangen werden kann, dass die Par-
teien bei Vertragsschluss tatsächlich den gleichen übereinstimmenden Willen hat-
ten. Ein solcher ist denn auch nicht erkennbar. Vielmehr hat eine Auslegung nach
dem Vertrauensprinzip zu erfolgen, wie sie im Kern auch die Vorinstanz vorge-
nommen hat und wie sie auch der Argumentation der Klägerin zugrunde liegt.
2.2 Die Parteien haben vorliegend in der Vereinbarung vom 21. Oktober 2013
das Domizil der Klägerin als Gerichtsstand bezeichnet. Sie haben weder direkt
- 9 -
das örtlich zuständige Gericht genannt ("Gerichtsstand ist C._____") noch festge-
halten, dass die Gerichte am "jeweiligen" Sitz bzw. Domizil der Klägerin zuständig
sein sollen. Klar war im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Gerichtsstandsverein-
barung, dass die Klägerin ihren Sitz in C._____ hatte. Wie die Vorinstanz hervor-
hebt, wurde das Domizil der Klägerin (D._____-strasse …, C._____) auf dem Do-
kument "Schuldanerkennung" zweimal genannt, einmal im Adresskopf und einmal
im Rahmen des Vereinbarungstexts ("Der Schuldner haftet Geschäftlich und Pri-
vat [solidarisch] gegenüber dem Gläubiger A._____ AG, D._____-strasse …,
C._____" [act. 6/5/2]). Damit wurde für beide Vertragsparteien und insbesondere
den Beklagten deutlich, dass sich das in der nachfolgenden Gerichtsstandsklau-
sel erwähnte Domizil in C._____ befand und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bei einem Rechtsstreit die dortigen Gerichte zuständig wären. In Frage steht, ob
die Parteien nach Treu und Glauben davon ausgehen bzw. annehmen durften
und mussten, dass sich diese Zuständigkeit im Zeitablauf ändert, namentlich
wenn die Klägerin an einen anderen Ort, in einen anderen Kanton oder gar ins
Ausland zieht. Dies ist zu verneinen. Auf der einen Seite wäre zu erwarten gewe-
sen, dass die Klägerin – welche mit der Gerichtsstandsklausel mutmasslich errei-
chen wollte, den Beklagten nicht an dessen Wohnsitz einklagen zu müssen – aus-
drücklich die Gerichte an ihrem "jeweiligen" Domizil als zuständig bezeichnet
hätte, wenn sie dies denn bedacht und gewollt hätte. Auf der anderen Seite durfte
und musste der Beklagte von der berechtigten Erwartung ausgehen, dass auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sei, zumal keine An-
haltspunkte für eine Verlagerung des Sitzes der Klägerin zu erkennen waren. Er
musste mit anderen Worten nicht damit rechnen, dass die Klägerin ihren Sitz
wechselt, in einen anderen Gerichtsbezirk zieht und dieser Umzug für die Beurtei-
lung eines späteren Rechtsstreits zuständigkeitsbestimmend wird. Wie das Bun-
desgericht festgehalten hat, dient diese Auslegung mit einem Abstellen auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Voraussehbarkeit des Ge-
richtsstands, die mit der Vereinbarung einer Gerichtsstandsklausel (auch) ange-
strebt wird (BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3). Für ein dynami-
sches Verständnis der Gerichtsstandsklausel hätte wie ausgeführt nur gespro-
- 10 -
chen, wenn ausdrücklich das "jeweilige" Domizil der Klägerin zum gerichtsstands-
begründenden Kriterium gemacht worden wäre (vgl. ebd.).
2.3 Die Vorbringen der Klägerin vermögen dieses Auslegungsergebnis nicht in
Frage zu stellen:
2.3.1 Die Klägerin hält dafür, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien weder
die doppelte Nennung der Domiziladresse noch die Formulierung "ausschliess-
lich" als Indiz für eine statische Auslegung der Vereinbarung zu verstehen (act. 2
Rz. 9). Auf Ersteres, d.h. die doppelte Nennung der Domiziladresse, wurde be-
reits eingegangen: Ihr kann insofern Bedeutung zugemessen werden, als den
Parteien dadurch vor Augen gehalten wurde, dass sich das in der Gerichtsstands-
klausel erwähnte Domizil in C._____ befand (vorne E. IV.2.2). Was das Wort
"ausschliesslich" betrifft, ist der Klägerin zuzustimmen, dass damit die ausdrückli-
che Derogation eines anderen Gerichts zu verstehen ist (act. 2 Rz. 10). In Über-
einstimmung mit der Vermutung gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird zum Aus-
druck gebracht, dass die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben wer-
den kann und alternative oder konkurrenzierende Gerichtsstände ausgeschlossen
sind. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Parteien würden mit der Formulierung
"ausschlieslich" ein statisches Verständnis der Gerichtsstandsklausel kundtun,
kann ihr mithin nicht gefolgt werden. Dieses zusätzlichen Elements bedarf es al-
lerdings wie gesehen gar nicht, um zum gleichen Auslegungsergebnis zu gelan-
gen wie die Vorinstanz.
2.3.2 Die Klägerin betont im Weiteren, dass die Konstellation, welche dem vom
Beklagten und der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGer
4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022) zugrunde liege, eine andere sei als die vor-
liegende. Sie meint zunächst, anders als bei einer Anwaltskanzlei sei bei einer
Unternehmung ihrer Art damit zu rechnen, dass sie ihren Sitz verlege (act. 2
Rz. 15; vorne E. III.1.5). Dies leuchtet indes nicht ein. Es ist nicht zu sehen, wieso
bei einem Betrieb, der Fleischprodukte herstellt und verkauft (act. 6/15/2), ein Um-
zug besonders nahe liegen soll. Konkrete, damals erkennbare Hinweise für einen
Umzug wurden auch nicht behauptet. Nicht zu erkennen ist im Weiteren, inwiefern
vorliegend die "Ausrichtung des Vertragsverhältnisses" oder der Umstand, dass
- 11 -
das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Sitzverlegung (im Jahr 2021) noch be-
stand (vgl. act. 2 Rz. 15; vorne E. III.1.5), einen Einfluss auf die Auslegung der
Gerichtsstandsklausel haben könnte. Was letzteren Umstand betrifft, ist zudem
darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist und spätere Ereignisse nicht
mehr von Bedeutung sind (BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Schliesslich vermag entge-
gen der Ansicht der Klägerin (act. 2 Rz. 15) auch nichts zu ändern, dass nicht all-
gemein die Gerichte des Kantons Aargau für zuständig erklärt wurden, sondern
jene am (damaligen) Domizil der Klägerin in C._____ (Bezirk Baden). Ein Verweis
lediglich auf die Gerichte eines bestimmten Kantons wäre zwar zulässig gewesen
(vgl. BK ZPO-BERGER/BRAND, 2. A. 2026, Art. 17 N 25), und daraus hätte sich ge-
gebenenfalls ableiten lassen, dass die Parteien nicht von einem Wegzug aus dem
Kanton ausgingen (vgl. BGer 4A_299/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3.2).
Wenn solches nicht vereinbart wurde, lässt sich aber nicht umgekehrt schliessen,
die Parteien hätten einen Wegzug antizipiert. Im Gegenteil spricht dies in der vor-
liegenden Konstellation eher zusätzlich für eine statische Anknüpfung (auch inner-
halb des Kantons Aargau).
2.4 Nach dem Ausgeführten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz zufolge fehlender örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht eingetreten
ist. Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestäti-
gen.
V.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klä-
gerin aufzuerlegen (). Ausgehend vom Streitwert von
Fr. 50'000.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und
2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu ver-
rechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Klägerin nicht, weil
sie unterliegt, dem Beklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände
entstanden sind.
- 12 -
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Der Beschluss des Bezirksgerichts Winter-
thur vom 29. Januar 2026 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt, der
Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet;
der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt
eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter
Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je
gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen
Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 50'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bantli Keller MLaw A. Clinard
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