5D_28/2026
Bundesgericht
Revision
20. August
Sachverhalt
Im Berufungsverfahren gegen ein Verbot, den Plattenbelag eines Fuss- und Fahrwegrechts zu beschädigen oder zu entfernen, wies das Kantonsgericht ein erneutes Revisionsgesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 4. Juni 2026 ab. Der Entscheid wurde am 12. Juni 2026 zugestellt; die dagegen am 27. Juli 2026 eingereichte Beschwerde begründete A.________ mit Arbeitsüberlastung durch zahlreiche Verfahren.
Erwägungen
• Eine behauptete, zudem unbelegte Überlastung durch zahlreiche Verfahren ist kein unverschuldetes Ereignis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG und rechtfertigt keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
• Die am 12. Juli 2026 abgelaufene 30-tägige Beschwerdefrist wurde verpasst; die Beschwerde wäre im Übrigen mangels Verletzung der Begründungspflicht offensichtlich unbegründet.
Entscheid
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde abgewiesen; auf die Beschwerde wurde wegen Verspätung nicht eingetreten.