D-2251/2022
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Vorübergehender Schutz für georgischen Staatsangehörigen
10. September
Sachverhalt
Der georgische Beschwerdeführer lebte seit 1991/1992 dauerhaft in der Ukraine und reiste nach Kriegsausbruch über Georgien in die Schweiz ein. Das SEM verweigerte ihm den vorübergehenden Schutz und ordnete die Wegweisung nach Georgien an; geltend gemachte gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Rückkehrhindernisse wurden im Beschwerdeverfahren mit aktuellen medizinischen Unterlagen ergänzt.
Erwägungen
• Als georgischer Staatsangehöriger mit ukrainischer Aufenthaltsbewilligung fällt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich unter die einschlägige Kategorie der Allgemeinverfügung, erfüllt deren Voraussetzung einer fehlenden sicheren und dauerhaften Rückkehr in den Heimatstaat jedoch nicht: Er kann sich ausserhalb Abchasiens niederlassen, verfügt über soziale Anknüpfungspunkte und kann staatliche Unterstützung als intern Vertriebener beanspruchen.
• Der Wegweisungsvollzug nach Georgien ist zulässig, zumutbar und möglich. Die medizinischen Beschwerden begründen keine existenzielle Notlage, da eine adäquate Weiterbehandlung, Medikamente und staatliche Gesundheits- beziehungsweise Sozialhilfe verfügbar sind; die Wegweisung aus dem gesamten Schengen-Raum entspricht zudem der Rückführungsrichtlinie.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; es wird keine vorläufige Aufnahme angeordnet und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.