E-4852/2025
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Zumutbarkeit der Wegweisung in die Côte d’Ivoire
4. September
Sachverhalt
Der ivorische Beschwerdeführer focht einzig den Vollzug seiner Wegweisung an und berief sich dabei auf seine behauptete Herkunft aus einer Region, in der diese grundsätzlich nicht zumutbar ist, sowie auf seine berufliche Integration in der Schweiz. Eine Lingua-Analyse kam jedoch zum Schluss, dass er wahrscheinlich in einer anderen Region der Côte d’Ivoire aufgewachsen ist.
Erwägungen
• Die von einer qualifizierten Fachperson durchgeführte und durch das Fehlen gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte bestätigte Lingua-Analyse lässt die behauptete Herkunft aus der betreffenden Region als nicht erstellt erscheinen; eine dem Beschwerdeführer eigene Gefährdung ist nicht nachgewiesen.
• Die Wegweisung ist rechtmässig, zumutbar und möglich: jung, ohne Familienlasten, gesund, mit Angehörigen in der Côte d’Ivoire und mit beruflichen Perspektiven verfügt der Beschwerdeführer über günstige persönliche Umstände; seine Integration in der Schweiz ist im Lichte von Art. 83 LEI nicht ausschlaggebend.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.