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5A_993/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsankündigung

Veröffentlicht am 20. Oktober

Entschieden am 7. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_993/2026
Urteil vom 7. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Altstätten,
Rathausplatz 2, 9450 Altstätten SG,
Krankenkasse B.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 24. September 2026 (AB.2026.60-AS).
Sachverhalt:
In der von der Krankenkasse B.________ für ausstehende KVG-Prämien eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Altstätten der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2026 den Zahlungsbefehl zu. Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 beseitigte die Krankenkasse den erhobenen Rechtsvorschlag; diese wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2026 mit der Versandmethode "A-Post Plus" zugestellt.
Am 4. August 2026 kündigte das Betreibungsamt den Pfändungsvollzug auf den 11. August 2026 an. Das am 18. August 2026 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eingereichte "dringliche Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz" wurde zuständigkeitshalber dem Kreisgericht Rheintal als untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet, welches die Eingabe als Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung entgegennahm und diese mit Entscheid vom 24. August 2026 abwies.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 24. September 2026 mangels hinreichender bzw. mangels sachgerichteter Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über das Eintreten. Ferner verlangt sie die (superprovisorische) aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen dahingehend, dass dem Betreibungsamt Altstätten weitere Vollstreckungshandlungen zu untersagen seien, insbesondere betreffend den polizeilichen Vorführungsauftrag.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde betreffend eine Pfändungsankündigung. Dieser unterliegt unabhängig einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und i.V.m. ). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist eingehalten ().
2.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, die materielle Begründetheit der Forderung könne nicht durch das Betreibungsamt und entsprechend auch nicht im SchK-Beschwerdeverfahren geprüft werden. Die entsprechenden Vorbringen wären auf dem öffentlich-rechtlichen Weg geltend zu machen. Eine Einsprache samt diesbezüglichem Fristwiederherstellungsgesuch sei offenbar auch hängig, aber wie gesagt nicht vorliegend zu klären. Was die im SchK-Beschwerdeverfahren überprüfbare Frage der Zustellung der Rechtsöffnungsverfügung anbelange, setze sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen der unterinstanzlichen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Versandmethode "A-Post Plus" und der betreffenden Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung auseinander, sondern sie beschränke sich auf die pauschale Behauptung, die Verfügung nie erhalten zu haben.
4.
Die Beschwerdeführerin macht zwar überspitzten Formalismus und eine Gehörsverletzung geltend, legt aber nicht substanziiert dar, inwiefern sie vor der kantonalen Aufsichtsbehörde hinreichende Ausführungen zur Zustellung der Rechtsöffnungsverfügung im Rahmen der Zustellungsmethode "A-Post Plus" gemacht hätte, sondern sie bringt einzig vor, die kantonale Aufsichtsbehörde hätte unter den gegebenen Umständen die tatsächliche Zustellung prüfen müssen, weil die Vermutung nicht mit einem unwiderlegbaren Beweis des tatsächlichen Empfanges gleichzusetzen sei. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei, weil es - wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat - gerade an der Beschwerdeführerin gewesen wäre, konkrete Umstände darzulegen, welche die Vermutung der Zustellung widerlegt hätten: Im Bereich des Sozialversicherungsrechts können Zustellungen, namentlich betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlages, auch mit der Versandmethode "A-Post Plus" erfolgen, was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht (nunmehr) anerkennt; dabei ist nicht erforderlich, dass die Empfängerin vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt und es besteht die Vermutung, dass mit der im System "Track & Trace" erfassten Zustellung die Sendung tatsächlich in den Briefkasten gelegt worden ist, wobei eine fehlerhafte Postzustellung dabei nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen ist, wenn sie aufgrund der Umstände, welche die Empfängerin nachvollziehbar darzulegen hat, plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; letztmals Urteil 4A_184/2026 vom 22. Juli 2026 E. 3.1). Eben diese Umstände wären mithin von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren darzulegen gewesen und sie zeigt vorliegend nicht auf, inwiefern sie dies getan hätte und die obere Aufsichtsbehörde deshalb ihre Beschwerdebegründung als hinreichend hätte ansehen und auf die Beschwerde eintreten müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin die Prämienforderungen als solche bestreitet und geltend macht, im Jahr 2023 sei ihr die Versicherungskarte nicht ausgehändigt worden und es habe auch Fehler im Zusammenhang mit ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem damaligen Aufenthaltsstatus gegeben, steht dies, wie die Vorinstanz ihr zutreffend beschieden hat, ausserhalb des im Rahmen der SchK-Beschwerde möglichen Anfechtungsgegenstandes.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Altstätten, der betreibenden Krankenkasse und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli

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