9C_706/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Grundstückgewinnsteuer des Kantons Zürich, Steuerperiode 2018

6. August

Sachverhalt Die A.________ AG verkaufte 2018 drei Mehrfamilienhäuser in Zürich für Fr. 22,5 Mio. und machte eine Mäklerprovision sowie weitere Kosten als Anlagekosten geltend. Die kantonalen Behörden liessen zunächst nur 1,5 % der Provision zum Abzug zu; das Verwaltungsgericht erhöhte den anerkannten Satz auf 2 % und wies die Sache zur Neuberechnung zurück. Kernaussagen • Das Steuerharmonisierungsgesetz überlässt den Kantonen bei der Berücksichtigung von Mäklerprovisionen einen Gestaltungsspielraum; die Zürcher Praxis, 2 % als übliche Provision anzuerkennen, ist daher bundesgerichtlich nur auf Willkür hin überprüfbar. • Die Stadt Zürich wies keine hinreichend konkreten und repräsentativen Umstände nach, welche für Verkäufe dieser Art eine Reduktion auf 1,5 % rechtfertigten; namentlich genügte die gesamthaft vereinbarte Provision von 6,4 % nicht als grundstückspezifischer Nachweis. Entscheid Die Beschwerde der Stadt Zürich wird abgewiesen.
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