9C_469/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung
26. August
Sachverhalt
Die 1961 geborene Versicherte erlitt einen Aortenriss mit Hirnblutungen und meldete sich 2021 zum Leistungsbezug an. Nach polydisziplinärer Begutachtung verneinten IV-Stelle und Verwaltungsgericht den Rentenanspruch; strittig blieben insbesondere die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, die Haushaltseinschränkung und das Invalideneinkommen.
Erwägungen
• Trotz einer verbleibenden Aktivitätsdauer von nur einem Jahr und neun Monaten ist die Restarbeitsfähigkeit verwertbar, weil die Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, nur geringe qualitative Einschränkungen aufweist und ihre langjährige kaufmännische Erfahrung nutzen kann.
• Für einfache Bürotätigkeiten ist nicht Kompetenzniveau 3, aber auch nicht Niveau 1 einschlägig; massgebend ist LSE-Tabelle T17, Ziff. 4, Kompetenzniveau 2. Wegen zumutbarer Mithilfe des Ehemanns besteht im Haushalt keine Einschränkung.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; der Rentenanspruch bleibt bei einem Invaliditätsgrad von 38 % verneint.