4D_66/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung

6. August

Sachverhalt Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte einen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht enthielt keine hinreichende Begründung. Erwägungen • Die Beschwerde erfüllte die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb erfolgte im vereinfachten Verfahren ein Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. • Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert; die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin. Entscheid Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
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