4D_66/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung
6. August
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte einen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau in einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht enthielt keine hinreichende Begründung.
Erwägungen
• Die Beschwerde erfüllte die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb erfolgte im vereinfachten Verfahren ein Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
• Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert; die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ohne Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.