9C_399/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2022-2024

17. Juli

Sachverhalt A.________ meldete sich im Februar 2024 aus dem Kanton Aargau nach Vietnam ab, ohne eine Auslands- oder Vertreteradresse anzugeben. Die Steuerveranlagungen 2022–2024 sowie frühere Nachsteuer- und Bussenverfügungen wurden deshalb durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet; nach seinem späteren Zuzug in den Kanton Zürich focht er dies als nichtig an. Kernaussagen • Die pauschale Willkürrüge genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Feststellung auseinandersetzte, dass die Aargauer Behörden nur das kantonale Einwohnerregister einsehen konnten und von seinem späteren Zuzug in den Kanton Zürich keine Kenntnis hatten. • Der Beschwerdeführer bestritt weder, trotz ausdrücklicher Aufforderung kein Zustelldomizil oder keine Vertretung in der Schweiz bezeichnet zu haben, noch behauptete er eine Meldung an die Aargauer Behörden; die nachgereichten Beweismittel waren für die Zustellungsfrage unerheblich beziehungsweise unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
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