4D_174/2025
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
definitive Rechtsöffnung
6. August
Sachverhalt
Die Stadt Freiburg betrieb A.________ für die Gemeindesteuern 2017 und 2010. Nach teilweiser Gutheissung der Rechtsöffnung in erster Instanz erteilte die kantonale Behörde die definitive Rechtsöffnung auch für die Steuern 2010 gestützt auf einen rechtskräftig gewordenen Veranlagungsbescheid vom 30. Juni 2021, obwohl der Schuldner seinen Wohnsitz in Freiburg in jenem Jahr bestritten hatte.
Erwägungen
• Ein rechtskräftig gewordener kommunaler Steuerentscheid stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 und 81 SchKG dar; im summarischen Verfahren kann der Richter die materielle Richtigkeit der Veranlagung, insbesondere den steuerrechtlichen Wohnsitz des Schuldners, weder überprüfen noch auslegen.
• Der Schuldner hätte das Steuerhoheitsrecht mit Einsprache gegen den Veranlagungsbescheid anfechten müssen; seine Einwände betreffend das Nichtbestehen der Forderung, den guten Glauben und den Rechtsmissbrauch vermögen die Vollstreckbarkeit des Titels im Rechtsöffnungsverfahren nicht in Frage zu stellen.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.