7B_834/2026
Bundesgericht
Einstellung; Nichteintreten
6. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen Mitarbeitende des Kantonalen Veterinärdiensts des Kantons Aargau ein. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; die Privatklägerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Der Privatklägerin fehlt die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil ihr gegenüber den angezeigten Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdiensts kein möglicher Zivilanspruch zusteht; deren Verantwortlichkeit richtet sich nach kantonalem Staatshaftungsrecht.
• Mangels erhobener, von der fehlenden materiellen Legitimation unabhängiger formeller Rügen greift die Star-Praxis nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten.