7B_834/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Einstellung; Nichteintreten

6. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen Mitarbeitende des Kantonalen Veterinärdiensts des Kantons Aargau ein. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; die Privatklägerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht. Erwägungen • Der Privatklägerin fehlt die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil ihr gegenüber den angezeigten Mitarbeitenden des kantonalen Veterinärdiensts kein möglicher Zivilanspruch zusteht; deren Verantwortlichkeit richtet sich nach kantonalem Staatshaftungsrecht. • Mangels erhobener, von der fehlenden materiellen Legitimation unabhängiger formeller Rügen greift die Star-Praxis nicht ein. Entscheid Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten.
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