AB.2026.00066
ZH Sozialversicherungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Anfechtbarkeit von Verwaltungskosten
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 22. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AB.2026.00066
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef
Verfügung
vom
22. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
1.
1.1
Mit Schreiben vom 2
7.
November 2025 (
Urk.
3/1) teilte die
Sozialversicherungs
anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
,
X.___
, geboren 1968,
mit, dass sie ab
1.
Januar 2026 den Verwaltungskostensatz für Nichterwerbstätige einheitlich auf 5
%
erhöhe.
Mit Akontorechnung vom 5.
März 2026 stellte
die
Ausgleichskasse
,
X.___
,
p
ersönliche Beiträge für die Periode
1.
Januar bis 3
1.
März 2026 von
Fr.
6'079.75 (Persönliche Beiträge NE AHV/EO
Fr.
5'790.25, Verwaltungskosten
Fr.
289.50) in Rechnung (
Urk.
3/2). Mit Schreiben vom
5.
Mai 2026 nahm die Ausgleichskasse Stellung zu einer Eingabe
von
X.___
vom 12.
März 2026
,
mit der
er sich
gegen
die
Verwal
tungskosten von
5
%
wandte (
Urk.
3.3).
1.2
Mit Eingabe vom 1
0.
Mai 2026
reichte
X.___
Beschwerde beim hiesigen Gericht ein und beantragte, die Verwaltungskosten seien auf die tatsäch
lichen von ihm verursachten Kosten zu senken (
Urk.
1).
2
.
2
.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.2
Gemäss
Art.
56
Abs.
1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozial
versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Anfechtungsgegenstand ist dabei ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde, welche Aufgaben im Bereich der Sozialversicherungen wahrnimmt.
2
.3
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraus
setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einsprache
entscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
2
.4
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (
§
19
Abs.
2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
5
Vorliegend beschwerte sich
X.___
gegen die Verwaltungskosten
gebühr, welche die Ausgleichskasse für Nichterwerbstätige seit
1.
Januar 2026 auf einen Satz von 5
%
festgelegt hat (
Urk.
1).
Bei der beigelegten
Stellungnah
m
e
der Beschwerdegegnerin vom
5.
Mai 2026
(
Urk.
3/
3
),
handelt es sich augenscheinlich weder um eine Verfügung noch um einen Einspracheentscheid.
Die Akontorechnung vom
5.
März 2026 (
Urk.
3/2) ist auch nicht als Verfügung
zu betrachten
,
mit der definitiv die persönlichen Beiträge
des Beschwerdeführers für die
entsprechende Beitragsperiode
festgesetzt
worden wären
.
Damit
fehlt es
bereits an einem gültigen Anfechtungsobjekt
, weshalb
auf die Beschwerde, ohne Anhörung der Gegenpartei
,
nicht einzutreten
ist
.
Die Einzelrichterin
verfügt
:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3
.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von
Urk.
1 und
Urk.
3/1-3
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikNef
Referenzen
Bestimmungsliste
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