7B_604/2026
Bundesgericht
Einstellung; Nichteintreten
24. Juli
Sachverhalt
Gegen A.________ wurde wegen Verdachts auf Verletzung des Bankgeheimnisses ermittelt; nach einer Hausdurchsuchung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Das Obergericht hob die Einstellung auf und wies die Sache zur Anklageerhebung zurück, worauf A.________ diesen Zwischenentscheid beim Bundesgericht anfocht.
Erwägungen
• Die Rückweisung zur Anklageerhebung bewirkt keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, weil der Beschwerdeführer die behaupteten Rechtfertigungsgründe vor dem Sachgericht und später gegebenenfalls vor Bundesgericht geltend machen kann; eine Rechtsverweigerung lag nicht vor.
• Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind ebenfalls nicht erfüllt: Beim Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung war kein deutlich überdurchschnittlicher Aufwand eines weitläufigen Beweisverfahrens dargetan, da die angeführten Erschwernisse zum gewöhnlichen Verlauf von Wirtschaftsstrafsachen gehören.
Entscheid
Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid wurde nicht eingetreten.