VB.2026.00195
ZH Verwaltungsgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Rechtsverzögerung beim vorsorglichen Führerausweisentzug
31. Juli
Sachverhalt
Das Strassenverkehrsamt bestätigte im Oktober 2025 den vorsorglichen Führerausweisentzug von A. Nach Rekurs und abgeschlossenem Schriftenwechsel blieb der Hauptentscheid der Sicherheitsdirektion über acht Monate aus; A erhob deshalb Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Erwägungen
• Die 60-tägige Entscheidfrist nach § 27c Abs. 1 VRG ist eine Ordnungsfrist; ihre Überschreitung begründet nicht automatisch eine Rechtsverzögerung, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
• Wegen der besonderen Dringlichkeit eines vorsorglichen Führerausweisentzugs, der um mehr als sechs Monate überschrittenen Ordnungsfrist, des geringen Aktenumfangs und fehlender sachlicher Erklärung lag trotz bloss teilweiser Relativierung durch das Neubeurteilungsgesuch eine überlange Verfahrensdauer vor.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Rechtsverzögerung festgestellt und die Sicherheitsdirektion eingeladen, den Rekursentscheid innert kürzest möglicher Zeit zu fällen.