6B_835/2025

Bundesgericht

Straftaten

Übertretung des Gesetzes über die Kundgebungen auf öffentlichem Grund (LMDPu/GE); Versammlungsfreiheit

4. August

Sachverhalt Im Rahmen einer nicht bewilligten Klimaschutzaktion bemalten A.________ und drei weitere Personen die Fassade einer Bank und den Trottoir mit «100 ans?» und verspritzten orange Farbe darauf. Das kantonale Gericht verurteilte ihn gestützt auf Art. 10 LMDPu/GE, trotz der kurzen Dauer der Aktion und der späteren Rückerstattung der Reinigungskosten. Erwägungen • Eine kurze politische Kundgebung ohne allgemeine Störungen geniesst die Versammlungsfreiheit nicht, wenn sie darauf abzielt, fremdes Eigentum mit Farbe zu beschmieren: Eine solche Vandalenhandlung offenbart eine gewalttätige Absicht und schliesst den friedlichen Charakter der Versammlung aus. • Die abwaschbare Farbe, die Rückerstattung der Reinigungskosten und der Rückzug der Strafanzeige sind unerheblich; da sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 22 Cst. und 11 CEDH berufen konnte, brauchten die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit der Einschränkung nicht geprüft zu werden. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verurteilung wegen nicht bewilligter Kundgebung wird bestätigt.
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