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7B_1254/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Veröffentlicht am 21. Oktober

Entschieden am 1. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1254/2026
Urteil vom 1. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,
vom 14. Juli 2026 (CA.2026.17).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschluss vom 14. Juli 2026 wies die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist zur Erklärung der Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2025 ab und trat auf ihre Anschlussberufung vom 16. März 2026 mangels rechtzeitiger Einreichung nicht ein.
1.2. A.________ gelangt mit einer am 22. September 2026 der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Wiederherstellung versäumter Fristen und die Weiterführung des Verfahrens.
2.
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (). Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen vom 15. Juli bis und mit 15. August still (). Eine Eingabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (). Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post am 16. Juli 2026 zugestellt. Die Zustellung erfolgte somit während des Fristenstillstands. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 16. August 2026 zu laufen und endete am Montag, 14. September 2026. Die erst am 22. September 2026 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet und darauf ist nicht einzutreten.
2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde zwar die "Wiederherstellung der Frist", ohne jedoch näher zu bezeichnen, auf welche Frist sich dieses Begehren bezieht. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich allerdings auf den Zeitraum im März 2026 und betreffen damit die vor der Berufungskammer versäumte Frist zur Erklärung der Anschlussberufung. Sie schildert insbesondere ihren psychischen Zustand um den 17. März 2026 sowie in den Tagen davor und danach, die polizeiliche Einvernahme vom 17. März 2026 und die Schwierigkeiten bei der Fertigstellung und Aufgabe ihrer damaligen Eingabe.
Demgegenüber legt sie nicht dar, weshalb sie während der hier massgebenden bundesgerichtlichen Beschwerdefrist vom 16. August bis zum 14. September 2026 unverschuldeterweise daran gehindert gewesen wäre, selbst Beschwerde zu erheben oder eine Drittperson mit der Wahrung der Beschwerdefrist zu beauftragen. Ihr Gesuch um Fristwiederherstellung ist daher dahingehend zu verstehen, dass es sich einzig auf das Verfahren vor der Berufungskammer bezieht. Gründe für eine Wiederherstellung der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist werden jedenfalls nicht geltend gemacht.
2.3. Die vor Bundesgericht verspätet eingereichte Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nach nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (). Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ().
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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