8C_242/2026
Bundesgericht
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
27. Juli
Sachverhalt
A.________ focht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend Ergänzungsleistungen an und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Nach deren Ablehnung bezahlte er den verlangten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht.
Erwägungen
• Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden war, wurde der Beschwerdeführer erfolglos zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– innert Nachfrist aufgefordert.
• Die Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist führte gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten; eine materielle Prüfung der Beschwerde erfolgte nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.