1C_161/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung; Abbruch bestehender Liegenschaften und Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhall sowie Ersatz der Ufermauer
30. Juli
Sachverhalt
Die Bauherrschaft plante auf einem Bieler Grundstück unmittelbar an der Ufermauer der Schüss den Ersatz bestehender Bauten durch ein Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle. Die kantonale Beschwerdeinstanz verweigerte die Bewilligung wegen des Gewässerraums; das Verwaltungsgericht bewilligte das Vorhaben gestützt auf die bestehende Überbauungsordnung.
Erwägungen
• Auch im dicht überbauten Gebiet setzt die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV eine umfassende Interessenabwägung voraus; dabei sind das Ausmass der Gewässerrauminanspruchnahme, ein objektives Bedürfnis und weniger beeinträchtigende Überbauungsvarianten zu prüfen, wobei ein Abstand von 0 m nur selten gerechtfertigt ist.
• Da die über 15 Jahre alte Überbauungsordnung und die geänderten Gewässerschutzvorgaben eine Verschiebung des direkt an der Schüss gelegenen Baufelds ernsthaft nahelegten, durfte die Gemeinde die Planordnung nicht als unveränderlich behandeln; sie musste zunächst prüfen, ob eine Überbauung ausserhalb oder weitgehend ausserhalb des Gewässerraums möglich ist.
Entscheid
Gutheissung; Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und Rückweisung an die Gemeinde zur Prüfung einer Anpassung der Überbauungsordnung.