1C_313/2026
Bundesgericht
Unterstützung der Polizei durch einen Dritten; Belohnung; Rechtsverweigerung; Abschreibung; Parteientschädigung
30. Juli
Sachverhalt
A.________ ersuchte den Staatsrat des Kantons Waadt um eine Belohnung dafür, dass er als Informant mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Nachdem der Staatsrat sein Gesuch zunächst über ein Departement abgelehnt hatte, bestätigte er diesen Entscheid im kantonalen Verfahren wegen Rechtsverweigerung, womit dieses gegenstandslos wurde; der kantonale Richter schrieb die Sache daraufhin ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab.
Erwägungen
• Wird eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung gegenstandslos, so sind die Parteientschädigungen unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens vor dessen Erledigung sowie der Umstände, die zu dessen Erledigung geführt haben, festzulegen.
• Die Verweigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung war in keiner Weise begründet; aus dem Verzicht auf Gerichtskosten und der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege liess sich keine implizite Begründung ableiten, was Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Entscheid
gutgeheissen