4D_17/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Definitive Rechtsöffnung

4. August

Sachverhalt Das Kantonsgericht Schwyz trat auf die Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung für vier französische Gerichtsurteile über Fr. 13'571.60 nebst Zins nicht ein. Dagegen gelangte der Betreibungsschuldner an das Bundesgericht und verlangte die Rückweisung zur materiellen Beurteilung. Erwägungen • Da der Streitwert die Grenze von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreichte, war die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. • Der Beschwerdeführer legte nicht detailliert und klar dar, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid verletzt haben soll; die Beschwerde war daher nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig. Entscheid Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht eingetreten.
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