ZH25.060163
VD Tribunal cantonal
Ergänzungsleistungen
21. August
Sachverhalt
B.________, Bezüger einer AHV-Rente, erhielt im April 2022 von seiner Vorsorgekasse 160'154 Fr. 65. Sein Vermögen verringerte sich im Jahr 2022 um 67'990 Fr. 33 und im Jahr 2023 um 74'364 Fr. 45; die Kasse rechnete ab 2025 im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen einen Vermögensverzicht an.
Erwägungen
• Die Behauptung von Alkohol- und Spielsucht genügt nicht, um eine Urteilsunfähigkeit bei den Ausgaben zu belegen; die eingereichte ärztliche Bescheinigung, die nach den Ereignissen erstellt wurde und deren Zeitraum nicht dokumentiert ist, ist unzureichend.
• Nach Abzug des üblichen Unterhalts und des zulässigen jährlichen Verbrauchs beläuft sich der Vermögensverzicht auf 43'903 Fr. 31 und nach den jährlichen Reduktionen im Jahr 2025 auf 23'903 Fr. 31; es ist daher im Jahr 2025 kein Vermögen anzurechnen, unter Berücksichtigung des Freibetrags von 30'000 Franken.
Entscheid
Beschwerde teilweise gutgeheissen; der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Leistungen ab 1. Januar 2025 unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von 23'903 Fr. 31 an die Kasse zurückgewiesen.