IV.2025.00198
ZH Sozialversicherungsgericht
IV-Rente bei chronischer Schmerzstörung
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 10. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00198
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil
vom
10. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Schuler Forrer Schumacher Rechtsanwälte
Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Die 1985 geborene
X.___
, ohne Berufsausbildung und zweifache Mutter (2017, 2020), arbeitete
von Juni 2009 bis November 2014 als Mitarbeiterin im 60
%-Pensum
bei
Y.___
, von
Dezember 2014 bis September 2015 als
Filialmitarbeiterin bei
Z.___
AG
(80
%
) und
zuletzt
vo
m
1.
Februar 2016 bis 3
1.
Juli 2017
im
50-70
%-Pensum
als
Aushilfe im
Verkauf
bei der
A.___
AG
. Am 2
3.
Februar 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Lumbago seit einer Rückenkontusion (LWS/BWS) sowie
eine
vasovagale Synkope bei Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (
Urk.
10/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (
Urk.
10/12,
Urk.
10/37). Alsdann veranlasste sie das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) Gutachten de
r
MEDAS
G.___
GmbH, vom 3
0.
Mai 2024 (
Urk.
10/68
; mit ergänzenden Ausführungen vom 3. Juni 2024, Urk. 10/73
). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der b
eeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht vom 1
6.
September 2024,
Urk.
10/76).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (
Urk.
10/79,
Urk.
10/86 f.,
Urk.
10/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
6.
Februar 2025 einen
Renten
anspruch der Versicherten (
Urk.
2).
2
Dagegen erhob
X.___
am
7.
März 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen
;
evtl.
sei
ein neues polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen
;
evtl.
sei
der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks einer näheren Abklärung des medizinischen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (
Urk.
1
S. 2).
Ende
März 2025 gab die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte zu den Akten (
Urk.
6,
Urk.
7/1-2)
, was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (
Urk.
8).
Diese schloss m
it Beschwerdeantwort vom 3
0.
April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (
Urk.
9), was der Beschwerdeführerin
angezeigt
wurde. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht erforderlich erachte (
Urk.
11).
Im Ju
l
i
2025
legte
die Beschwerdeführerin weitere Arztbericht
e
auf (
Urk.
12,
Urk.
13
/1-10
), was der Beschwerdegegnerin angezeigt wurde (
Urk.
14).
Im September 2025
gab
die Beschwerdeführerin abermals Arztberichte
zu den Akten
(
Urk.
15,
Urk.
16,
Urk.
17).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ().
1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (
IVG
)
sowie Art. 3 Abs. 1 und setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest
ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396
E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit
ist jedoch nicht ohne W
eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar
beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2,
1
43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 13
9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. ).
1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409,
141 V 281) hat das Bundesgerich
t wie folgt systematisiert (BGE
141 V 281 E.
4.3.1):
-
Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E.
4.3)
-
Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E.
4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliede
rungserfolg oder -resistenz (E.
4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E.
4.3.1.3)
-
Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost
ik, persönliche Res
sourcen, E.
4.3.2)
-
Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3)
-
Kategorie «Konsistenz» (Ge
sichtspunkte des Verhaltens, E.
4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg
leich
baren Lebensbereichen (E.
4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesener Leidens
druck (E.
4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo
gene Aspekt der Konsistenz (BGE
141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun
desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E.
7.4).
1.
4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes
tens 40 % arbeitsunfähig () gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid () sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1
bis
und 1
ter
nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1
bis
IVG). Gemäss wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad
ab
70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv
aliditätsgrad unter 50 % gelten
die
folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgrad
prozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.
5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U
133
S. 312).
1.6
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung [
IVV
]
; vgl. auch Rz. 3
600
ff. des Kreisschreibens
des Bundesamtes für Sozialversicherungen
über Invalidität und
Rente
in der Invalidenversicherung
[KSIR], Stand: 1. Januar 2026
) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen
Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und S
telle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts
I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2
).
2.
2.1
I
n der
angefochtenen
Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin seit März 2022 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit beginne die einjährige Wartefrist; ein Rentenanspruch entstehe frühestens ab März 202
3.
Alsdann habe die Abklärung vor Ort ergeben, dass die Beschwerdeführerin
im
Gesundheitsfall zu 60
%
ausserhäuslich und zu 40
%
im Haushaltsber
e
ich arbeitstätig wäre.
Gestützt auf das MEDAS
-
Gutachten sei die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres zu 50
%
erwerbsfähig gewesen. Aus dem Einkommensvergleich nach Massgabe der gemischten Methode
und
unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs
resultiere im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (März 2023) ein rentenausschliessender IV-Grad von
insgesamt
33
%
. Ab dem 1. Januar 2024 werde der Pauschalabzug in Höhe von 20
%
gewährt. Daraus ergebe sich ein weiterhin rentenausschliessender IV-Grad von insgesamt
36
%.
Ferner ergebe sich aus dem Gutachten, dass sich der Gesundheitszustand sowie
die Arbeits
fähigkeit der Beschwerdeführerin seit November 2023 auf 75
%
und ab Februar 2024 auf 90
%
verbessert habe (
Urk.
2).
2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die gutachterlich festgestellten
psychiatrischen
Diagnosen
seien
nicht auf Basis einer wissenschaftlich fundierten Diagnostik, sondern auf den subjektiven Einschätzungen der Gutachterin
er
hoben worden
. Gemäss
Dr.
med.
B.___
,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
,
fehle es an einem validierten Verfahren, namentlich
der
Beck-Depressionsskala BDI und Hamilton
Depressionskala
HAM-D,
zur Feststellung der
Remission der Depression. Im Rahmen der Mini-ICF-Prüfung seien lediglich die Funktionen beschrieben worden, welche bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung eingeschränkt seien. Gestützt darauf würden nur leichtgradige Einschränkungen bestehen. Da diese Testung nur die Funktionalität betreffe und nicht die depressiven Symptome
,
sei sie allein nicht geeignet, eine Remission zu beweisen.
Dr.
B.___
werde die hierfür anzuwendende Depressions
s
kala anwenden; die Ergebnisse würden nachgereicht. Gemäss
Dr.
B.___
fehle es vorliegend ausserdem
an einer neuropsychologischen Testung
, um die Konzentrations- und Gedächtnisprobleme zu objektivieren, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter glaubhaft geschildert habe.
Das Fehlen einer
neurologische
n
Testung
erstaune
umso mehr mit Blick auf
d
ie
im Fibromyalgie Fragebogen aufgeführten mässigen bis deutlichen kognitiven Probleme
. Bei den gutachterlich festgestellten Befunden (Panikattacken an jedem zweiten Tag, leicht deprimierte Stimmung, misstrauisch im Affekt, innere Unruhe, reduzierte Schwingungsfähigkeit, Insuffizienzgefühle, reduzierter Antrieb, Ein- und Durchschlafstörungen) sei es nicht nachvollziehbar, dass in der Zwischenzeit eine Remission eingetreten sein soll
e
und eine nahezu volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Gemäss
Dr.
B.___
würden – näher bezeichnete
–
Symptome und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit persistieren. Die gutachterlich festgestellte Übertreibung und Simulation sei auch nicht bewiesen. Soweit sich die Beschwerdeführer
in
ungenau ausdrücke, beruhe dies auf mangelnden Sprachkenntnissen und intellektuelle
n
Fähigkeiten, medizinisch komplexe Beschwerden exakt zu schildern. Entgegen der Gutachterin sei es auch nicht inkonsistent, wenn die Beschwerdeführerin ihre beiden Kinder pflege und beaufsichtige. So helfe der Ehemann erheblich mit. Zudem sei die Tochter zweimal wöchentlich im Hort und dadurch den ganzen Tag weg; der Sohn sei vormittags jeweils
im
Kindergarten. Wenn die Kinder zusammen seien, würden sie sich mit sich selbst beschäftigen.
Am Abend koche der Ehemann und bereite die Kinder fürs Bett vor. Damit bestünden keine Inkonsistenzen. Eher würden die Kinder der Beschwerdeführerin eine gewisse Stabilität und vor allem eine gewisse Tagesstruktur geben. Zudem
gingen aus den anderen Teilgutachten keine Verfälschungstendenzen oder tendenziöse
n
Haltungen hervor
. Alsdann seien die als eingenommen bezeichneten Schmerzmedikamente – wenn auch im unteren therapeutischen Bereich – nachweisbar gewesen, so dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Beschwerdeführerin die Psychopharmaka nicht regelmässig einnehme. Diesbezüglich werde ein Laborbericht nachgereicht. Die Beschwerdeführer
in
nehme nach wie vor
die gleiche Menge Psychopharma
k
a
ein
wie zurzeit der Begutachtung, was gegen eine wesentliche Verbesserung spreche. Fakt sei, dass bei einer Person, bei der die Depression wie behauptet remittiert sei, solche Medikamente in den verschriebenen Dosen nicht verschrieben würden. Aufgrund der vom Behandler und
von der
psychiatrischen Gutachterin notierten Befunde und Diagnosen seien erhebliche funktionelle Einschränkungen zu erwarten. Die Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachterin seien nicht in Einklang zu bringen mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Behandlers, welcher von einer 100%ige
n
Arbeits- und Erwerbs
un
fähigkeit ausgehe. Im neurologischen Teilgutachten sei auf eine
bildgebende
Untersuchung der HWS verzichtet und auf
die Gefühlsstörungen im linken Fuss und in den Händen nicht eingegangen worden
; ein neurologischer Bericht mit Stellungnahme zum neurologischen Teilgutachten werde nachgereicht. Entgegen dem rheumatologischen Teilgutachten bestünden gestützt auf die Bericht
e
des
Spitals
C.___
vom
19. Oktober 2023 und
2
0.
Februar 2024 arbeitsrelevante
Diagnosen. Mit dieser Diskrepanz habe sich der rheumatologische Gutachter nicht hinreichend befasst und die Beschwerdegegnerin habe davon abgesehen eine
n
Verlaufsbericht der Behandler einzuholen. Damit sei auch der rheumatologische Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Eine Stellungnahme des Spitals
C.___
zum rheumatologischen Gutachten werde nachgereicht. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung falle auf, dass der Krankheitsverlauf unvollständig sei, indem die Beschwerdeführerin zuerst bei
Dr.
D.___
und erst danach bei
Dr.
B.___
gewesen sei. Zudem werde von Aggravation ausgegangen, obwohl der Internist
wie auch der Neurologe
keine Verfälschungstend
en
zen und der Rheumatologe zwar Verdeutlichungstendenzen, nicht aber eine Aggravation angenommen habe. Vor allem sei keine EFL-Testung durchgeführt worden, was dagegenspreche, dass die Beschwerden nicht authentisch seien.
Mithin ergäben sich konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens spr
ä
chen. Soweit nicht auf die Beurteilungen der Behandler abgestellt werde, sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. Ferner sei die Beschwerdeführerin als zu 80
%
im ausserhäuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren. Insbesondere habe
sie
vor dem Unfall zu 80
%
gearbeitet und ihr Pensum bei
A.___
aus gesundheitlichen Gründen auf 50
%
reduziert. Zudem habe sie angegeben, dass sie aus finanziellen Gründen arbeiten müsse und die Kinder in den Hort gebe. Es verstehe sich von selbst, dass sie damit ein Vollzeit- oder nahezu Vollzeitpensum gemeint habe. Leider sei die Beschwerdeführerin zum ausserhäuslichen Pensum im Gesundheitsfall nie befragt worden. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin hierzu lediglich eine unbegründete Annahme getroffen. Gestützt auf eine 80%ige ausserhäusliche Arbeitstätigkeit resultiere eine 44%ige Teilinvalidität. Dies unter der Voraussetzung, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkung bestehe, was aus rheumatologischen Gründen nicht der Fall sein dürfte (
Urk.
1).
3.
3.1
3.1.1
Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten
vom 3
0.
Mai 2024
hielten die begutachtenden Fachärzte
als Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
eine c
hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
fest (
Urk.
10/68/124).
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen (
Urk.
1
0
/68/124):
-
Zöliakie ED 27.03.2024 (K90.0)
-
Hypercholesterinämie (E78.00)
-
Endometriose OP (2013)
-
Kopfschmerzen vom Spannungstyp, chronifiziert (ICD
-
10
:
G44.2)
-
m
ultilokul
ä
res
Schmerzsyndrom (Synonym
chronic
widespread
pain
, Fibromyalgiesyndrom (ICD-10
:
M79.70) ohne adäquates organisch-strukturelles Korrelat
-
ACR-Kriterien 2010/2016 erfüllt
-
Insertionstendinose
der
ischiokruralen
Sehnen am Tuber ischiadicum b
eidseits
rechtsbetont mit Partialruptur rechts ohne klinische Relevanz (ICD-10
:
M77.8 und M66.55)
-
a
symptomatischer Hohlfuss b
eidseits
(ICD-10
:
M21.60)
-
Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst
,
ICD-10: F41.0)
-
d
epressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4)
3.1.2
Gegenüber dem internistischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin berichtet, s
ie habe im Jahr
2015
einen Arbeitsunfall erlitten, als sie bei
Z.___
als Verkäuferin in einem 80%igen Pensum gearbeitet habe. Sie sei beim Ziehen eines Mopps auf nassem Boden ausgerutscht und dabei auf den Rücken und Hinterkopf gefallen. Seitdem habe sie durchgehend Rücken- und Kopfschmerzen. Durch den Hausarzt seien Physiotherapie und Analgesie verschrieben worden. Sie sei umfangreich durch Spezialisten der Rheumatologie untersucht und
es seien
mehrere MRT-Aufnahmen angefertigt worden, da sie seit dem Unfall unter andauernden linksseitigen, bis zum Fuss ziehenden
Lumboischialgien
leide
. Bei Schmerzattacken verkrampfe sich das linke Bein. Manchmal werde es auch plötzlich kraftlos, sodass sie auf der Strasse umkippe. Ausserdem habe sie ein Kribbeln im linken Fuss. Sie gehe zweimal in der Woche zur Physiotherapie und erhalte als Medikation Ibuprofen sowie Tramadol. Auch habe sie
Kortisonspritzen
und Infusionstherapien erhalten. Es sei aktuell geplant, eine Wassertherapie anzusetzen. Eine Operation sei nicht geplant. Die Beschwerden seien konstant
und unverändert seit 201
5.
Nach dem Unfall sei ihr von der
Firma
Z.___
sofort gekündigt worden und sie habe versucht, bei
A.___
ihre angestammte Tätigkeit als Verkäuferin in einem 50%igen Pensum wieder aufzunehmen. Dies sei wegen starker Schmerzen jedoch nicht möglich gewesen. Seither arbeite sie nicht mehr
und habe sich bei der IV angemeldet.
In sozialer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie
mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in
E.___
,
wohne
. Tagsüber betreue sie ihren vierjährigen Sohn
;
die sechsjährige Tochter werde im Kindergarten betreut. Der Ehemann arbeite in Vollzeit auf Baustellen. Sie werde durch ihren Ehemann im Haushalt und bei der Kinderbetreuung unterstützt. Es komme täglich zu Diskussionen mit dem Ehemann. Sie schliefen aktuell getrennt, eine Scheidung sei jedoch noch nicht in Sicht. Es sei eine sehr schwierige Situation
(
Urk.
10/68/11 f.).
Im Vordergrund der beklagten Beschwerden – so
der
begutachtende Internist
weiter
–
stehe ein seit inzwischen mehr als acht Jahren bestehendes chronifiziertes Schmerzbild im Sinne von anhaltenden therapieresistenten linksseitigen
Lumboischialgien
. Zudem habe die Beschwerdeführerin seit Jahren Panikattacken mit Palpitationen und Schmerzen im Brustbereich, eher mittig als linksseitig, beschrieben, die auch während der Anamneseerhebung beobachtet
worden seien
. Eine kardiologische Abklärung
im Januar
2023
mit
transthorakaler
Echokardiographie, Ergometrie sowie Langzeit-EKG
h
ätten
altersentsprechende Normbefund
e
ergeben und die
Beschwerden
seien
als psychosomatisch beurteilt
worden
. Die
aktuell
veranlasste Lungen
f
unktionsprüfung
habe
ebenfalls einen Normbefund
ergeben; d
ie Spiroergometrie
habe
aufgrund einer Panikattacke der
Beschwerdeführerin
frühzeitig abgebrochen werden
müssen
.
N
eben den kardialen Symptomen
habe die Beschwerdeführerin
auch Magenbeschwerden angegeben, die möglicherweise einen Zusammenhang mit den beklagten Schmerzen am Brustbereich haben könn
t
en. Eine
im März 2024 durchgeführte
gastroenterologische Abklärung mit Gastroskopie
habe eine
Zöliakie
bestätigt
. Diese könne teilweise auch die
Beschwerden wie
Tagesmüdigkeit, Oberbauchschmerzen, Völlegefühl, Nausea, Verstopfung oder Reflux erklären.
Eine
glutenfreie Diät
sowie regelmä
ss
ige und magenschonende Ernährung mit (laborchemischen) Nachkontrollen und
Absetzen der Analgesie mit Ibuprofen
seien zu empfehlen
.
Laborchemisch zeige sich aktuell, ausser einem grenzwertig erniedrigten Vitamin D-Wert
und – entsprechend der aktenanamnestischen Hypercholesterinämie
–
erhöhte
n
Cholesterinspiegel, ein ausreichender Eisen- und Vitaminhaushalt sowie ein normales Blutbild.
Mithin werde auch eine fettarme Diät und täglich Sport empfohlen
(
Urk.
10/68/24)
.
Die Wirkstoffe der als eingenommen bezeichneten und gemessenen
Psychopharmaka
(Trittico/Pregabalin) figurierten deutlich unter dem jeweiligen Referenzbereich (
Urk.
10/68/20, vgl. auch
Urk.
10/68/18)
; analgetische Wirkstoffe (Opiate, Paracetamol und Salicylate)
seien
nicht nachweisbar
gewesen
(Urk. 10/68/50).
Aus rein internistischer Sicht
ergäben
sich aktuell keine Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(
Urk.
10/68/24)
.
3.1.3
Anlässlich der rheumatologischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin
von
seit
dem
Arbeitsunfal
l
vom 2
7.
Mai
2015
bestehende
n
,
ständige
n
Schmerzen im mittleren Bereich der Brustwirbelsäule und in der Kreuzregion mittig links mit Ausstrahlung in das linke Bein
, verbunden mit gelegentlich auftretendem Kribbelgefühl im ganzen linken Fuss,
berichtet
.
Die Beschwerdeführerin erfahre eine prompte Schmerzzunahme sowohl bei Bewegungen wie Bücken und bei längerem Gehen als auch positionsabhängig nach langem Sitzen und langem Stehen sowie belastungsabhängig beim Heben schwerer Gegenstände. Die Gehstrecke betrage schmerzbedingt maximal 15 Minuten bei langsame
m
Tempo. Sitzen könne
sie
weniger als eine Stunde.
Schmerzbedingt leide sie auch an Ein- und Durchschlafstörungen; sie
könne
nur etwa zwei Stunden am Stück schlafen. Die Beschwerdeführerin fühle sich morgens nie ausgeschlafen und erholt und tagsüber ständig müde, habe keine Energie und keinen Antrieb. Das Medikament Trittico haben ihren Schlaf etwas verbessert, insgesamt aber ungenügend
.
Die im Spital
C.___
durchgeführte/n
Röntgenaufnahmen und Computertomographie
habe
keine Verletzung
zur Darstellung gebracht
. Trotz Physiotherapie und diversen Schmerzmedikamenten hätten die Schmerzen nicht gebessert, sondern im Verlauf kontinuierlich an Intensität zugenommen.
Die Beschwerdeführerin
sei über mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen, habe aber zirka ab Juni 2015 ihre Arbeit bei
Z.___
wieder aufgenommen, jedoch mit wiederholten schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen. Schliesslich sei ihr im August 2015 die Stelle gekündigt worden, wie sie vermute aufgrund ihrer beschwerdebedingten wiederholten Abwesenheiten. 2016 habe sie eine Aushilfsstelle im Verkauf bei
A.___
in einem Pensum zwischen 50 und 70
%
angenommen. Aufgrund der zunehmenden Beschwerden habe sie diese Stelle ab Sommer 2017 nicht mehr ausüben können und sei vom Hausarzt
zu
100
%
arbeitsunfähig geschrieben worden. Daraufhin habe sie sich bei der IV angemeldet.
A
ufgrund
d
er anhaltenden Beschwerden
seien im
Spital
C.___
erneut
umfangreiche Abklärungen auch mit Blutentnahmen durchgeführt
worden
und
die Beschwerdeführerin habe
im November 2021 eine
«
Spritze in den Rücken
»
b
ekommen
. Diese, die weiterge
f
ührte Physiotherapie
sowie
verordneten Medikamente hätten weiterhin nicht zu einer Verbesserung ihrer Beschwerden geführt
.
Schliesslich habe man während fast eines Jahres eine ambulante Rehabilitation
im
Spital
C.___
durchgeführt, die zirka im Oktober 2023 beendet worden sei. Auch das habe zu keiner Verbesserung beigetragen. Nachfolgend habe ihr Hausarzt noch eine Physiotherapieverordnung ausgestellt, die Ende 2023
ausgelaufen und beendet worden sei, wiederum ohne positives Ergebnis
. Zudem sei
die Beschwerdeführerin
beschwerdebedingt nicht mehr in der Lage, ihren Haushalt allein zu erledigen, sondern auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Alle Arbeiten, die kraftaufwändig und anstrengend seien, könne sie nicht mehr ausüben, wie zum Beispiel sämtliche Reinigungsarbeiten und Grosseinkäufe. Im Haushalt erledige sie nur die leichten Sachen wie Abstauben, Rüsten etc. Zudem betreue sie
ihre Kinder und begleite die Tochter in den Kindergarten. An freien Tage
n
gehe sie mit den Kindern auf den Spielplatz, wobei sie froh sei, wenn sie manchmal von einer Freundin begleitet werde, die sie unterstütze
(
Urk.
10/68/33
ff.
).
Die Beschwerdeführerin habe sich für die rheumatologische Untersuchung langsam und umständlich und unter mimischer Schmerzäusserung und Abstützen einer Hand an der Stuhllehne vom Stuhl im Wartezimmer erhoben. Der Gang vom Wartezimmer ins Untersuchungszimmer sei flüssig und unauffällig gewesen. Während der Untersuchung habe
die Beschwerdeführerin
ruhig und ohne zwischendurch aufzustehen auf ihrem Stuhl gesessen und keine Pause verlangt. Je nach Beschwerdeschilderung habe sie eine mimisch begleitende Schmerzäusserung mit Stirnrunzeln, Seuf
z
en und Tränen in den Augen gezeigt. Das Entkleiden sei ohne erkennbare Behinderung oder Schmerzangabe erfolgt. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin ein dysfunktional anmutendes Schmerzverhalten gezeigt und bei jeder aktiv und passiv durchgeführten Bewegung von Rumpf, Kopf und oberen sowie unteren Extremitäten aufgestöhnt.
Sämtliche Bewegungen habe sie langsam, fast im Zeitlupentempo durchgeführt
.
B
ei den aktiv durchgeführten Funktionsprüfungen
habe sie
eine deutliche, schmerzbedingte Selbstlimitierung und bei der passiv durchgeführten Untersuchung ein Abwehrverhalten mit Gegenspannen begleitet von Stöhnen und Grimassieren gezeigt. Damit habe insgesamt eine eingeschränkte Untersuchbarkeit bestanden
(
Urk.
10/68/42 ff.)
.
Klinisch h
ätten
sich
ein Halbseiten-Weichteil-Schmerzsyndrom links mit schmerzbedingt generalisiert eingeschränkt gezeigter Funktion des Achsenorgans und der linken Hüfte sowie deutliche
Dekonditionierungszeichen
mit Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance
ergeben.
O
bjektivierbare Hinweise für eine Segmentinstabilität im Bereich des Achsenorgans wie auch für eine radikul
ä
r bedingte Reiz- und sensomotorische Ausfallsymptomatik
hätten sich nicht feststellen lassen
. Klinisch wie labormässig
hätten
sich
– korrelierend mit den
Vorakten
–
auch keine Befunde hinweisend auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung
ergeben. Die
diagnostischen ACR-Kri
t
erien hinsichtlich eines
multilokul
ä
ren
Schmerzsyndroms (Synonym
chronic
widespread
pain
,
Fibromyalgiesyndrom)
seien
erfüllt
. H
ierfür
habe sich
kein adäquates organisch-strukturelles Korrelat
ergeben
; es hand
le
sich damit um eine primäre Form. Der leichte Vitamin D3-Mangel erklär
e
die Symptomatik bei weitem nicht. In der klinischen Untersuchung
sei
ein ausgesprochen inadäquates Schmerzverhalten mit positiver Waddell-Testung als Ausdruck eines erheblich gesteigerten Krankheitsgebarens
aufgefallen; ebenso
eine erhebliche Diskrepanz bezüglich Bewegungseinschränkung bzw. Funktion von Achsenorgan und peripheren, stammnahen Gelenken innerhalb und ausserhalb der gezielten Untersuchungssituation.
Bei
seitengleicher muskulärer
Trophik
ohne relevante Umfangsdifferenzen an den oberen und unteren Extremitäten
hätten sich auch
keine Hinweise auf eine relevante neuromuskuläre oder arthrogene Erkrankung
ergeben
.
Insgesamt
ergebe
sich auf rheumatologischem Fachgebiet keine
arbeitsrelevante Diagnose und Funktionseinschränkung
(
Urk.
10/68/53 ff.)
.
3.1.4
Im Rahmen der neurologischen Abklärung habe die Beschwerdeführerin
ein im Vordergrund stehendes
Problem im Rücken auf der linken Seite
berichtet.
D
ie Schmerzen würden bis in die Zehen hinunterziehen und von der Wirbelsäule her könne sie sich nicht mehr bücken und nichts mehr tragen, sogar Treppensteigen sei schwierig. Die Schmerzen würden sich wie ein Messerstich anfühlen und seien permanent spürbar. Sie habe mehrfach Behandlungen gegen die Schmerzen bekommen. Die Schmerzen seien tagsüber und nachts immer gleich. Das Gehen sei sehr schwierig, sie könne nicht lange gehen, nicht lange stehen und nicht lange sitzen
;
sie müsse immer die Position wechseln, alle Bewegungen seien schmerzhaft
(
Urk.
10/68/64).
Der neurologische Gutachte
r
hielt fest, es bestünden chronifizierte Kopfschmerzen, ohne relevante vegetative Begleiterscheinungen wie beispielsweise bei
migränösen
Kopfschmerzen. Die Tension der Kopfschmerzen werde verstärkt durch
t
end
o
muskuläre
Faktoren bei anhaltenden muskulären Verspannungen im Schulter-Nacken-Bereich sowie zusätzlich durch psychische Faktoren in Form der depressiven Symptomatik und Schmerzen. Die beschriebenen
,
teils ausstrahlenden Schmerzen vom Lumbalbereich in die Beine seien
gestützt auf die
durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung nicht als neuropathisch einzustufen. Bei den blanden rheumatologischen Untersuchungsergebnissen seien hierfür insbesondere muskuloskelettale Elemente zu erwägen. Die neurologisch bedingten Beschwerden
,
ausgelöst durch die bestehenden chronifizierten Spannungskopfschmerzen
,
seien
nicht dermassen ausgeprägt, dass sie eine deutliche funktionelle Beeinträchtigung erwirken würden
(
Urk.
10/68/72). Mithin sei die Beschwerdeführerin aus rein
neurologischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100
%
arbeitsfähig (
Urk.
10/68/75).
3.1.5
In p
sychisch
er Hinsicht
gehe es
der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben
sei
t
etwa zwei Jahren schlechter. Aufgrund
von
Atembeschwerden und «Herzattacken» bei V
erdacht
a
uf
Panikattacken
sei sie vom Hausarzt an den
Psychiater verwiesen
worden
. Die Herzfrequenz
betrage
bis zu 170 Schläge pro Minute, sie bekomme dann Krämpfe in den Händen. Seit letztem Jahr habe sie jeden
2.
Tag Panikattacken. Auf die Frage, welche psychischen Symptome noch bes
tünden
,
habe die Beschwerdeführerin geantwortet
, dass es bei ihr nicht so einfach sei. Ihr Leben sei seit dem Unfall ganz anders. Sie könne nichts machen, nicht arbeiten. Sie habe zwei Kinder, welche 4 und 7 Jahre alt seien. Die Stimmung sei schlecht
;
freuen könne sie sich noch darüber, dass die Kinder gesund seien. Manchmal denke sie, für was sie aufstehen solle. Die Stimmung sei immer gleich den Tag über. Sie habe auch wenig Kraft
und
fühle sich wie eine 80-Jährige. Die Konzentration sei schlechter geworden, sie sei unruhig
und
viel in Gedanken aufgrund der Schmerzen.
Zudem
vergesse
die Beschwerdeführerin
vieles, z.B. überprüfe
sie
häufiger, ob sie den Herd ausge
schaltet
habe. Der Schlaf sei schlecht
;
sie schlafe mit einer Latenz von etwa 2 Stunden
ein
und
durchschlafen könne sie maximal 2 Stunden. Am Morgen sei
die Beschwerdeführerin
noch müde, dies den ganzen Tag über. Der Appetit sei schlecht
und sie
habe 10 kg an Gewicht verloren innerhalb der letzten 2 Jahre.
Seit dem Unfall nehme sie Schmerzmedikamente
und
könne
s
eit 2017 nicht mehr
arbeiten
. In der Schwangerschaft seien die Schmerzen stärker gewesen, sie habe Dafalgan gegen die Schmerzen eingenommen.
Zudem habe d
ie Beschwerdeführerin
Magenprobleme und müsse sich nun glutenfrei ernähren.
Ausserdem
leide sie unter Verstopfung. Vor dem Unfall habe
die Beschwerdeführerin
nie psychische Probleme gehabt, insbesondere auch keine Ängste
(
Urk.
10/68/78 f.)
.
Mit dem Ehemann habe sie in letzter Zeit keine gute Beziehung
;
sie diskutier
t
en viel, da er oft helfen müsse mit den Kindern. Der Ehemann erlebe die Situation auch als
schwierig. Dieser habe vorher als Koch gearbeitet, aktuell arbeite er auf Baustellen. Er koche am Abend
und
d
ie
Beschwerdeführerin
unterstütze ihn dabei. Einkäufe erledige der Ehemann
;
sie
selbst
kaufe nur kleine Dinge ein. Im Haushalt könne sie noch Spielzeug aufräumen,
wobei ihr
die Tochter helfe. Bügeln könne
die Beschwerdeführerin
nicht
;
sie sauge auch nur wenig Staub, da es körperlich zu streng sei. Der Ehemann helfe viel im Haushalt. Wäsche waschen könne sie, beim Aufhängen helfe der Ehemann. Die Einschränkungen seien schmerzbedingt. Administrative Dinge würden sie gemeinsam machen.
Hobbys habe
die Beschwerdeführerin
keine. Früher habe sie gerne gekocht und gelesen. Jetzt lese sie nicht mehr, da sie sich nicht mehr konzentrieren könne. Es mache sie nervös. Am Nachmittag sei sie mit den Kindern. Sie schaue keine Nachrichten mehr aufgrund der aktuellen Weltsituation. Sie leide unter Zukunftsängsten und Insuffizienzgefühlen als Mutter.
Die Beschwerdeführerin
gehe davon aus, dass sich an den Schmerzen nichts verändern werde, sie sehe keine Zukunft.
Dennoch
hoffe
sie
, dass sie sich eines Tages besser fühle.
M
it diesen Schmerzen
könne es sich die Beschwerdeführerin
nicht vorstellen eine berufliche Tätigkeit auszuführen
.
Sie sei immer eine nette Person gewesen, habe nie Konflikte mit jemandem gehabt. Nun sei sie sozial zurückgezogen und habe nur eine gute Kollegin, die ihr auch mit den Kleidern für die Kinder aushelfe. Wenn die Kinder nicht da wären, würde sie wahrscheinlich nicht aufstehen. Sie zwinge sich aufzustehen. Sie könne die meiste Zeit für die Kinder da sein. Sie möchte nicht, dass die Kinder sehen, was mit der Mutter los sei (
Urk.
10/68/7
9
).
Klinisch sei zunächst eine deutliche Anspannung und psychomotorische Unruhe aufgefallen. Die Beschwerdeführerin habe in den ersten 40 Minuten der Exploration ruhig auf dem Sofa gesessen, danach sei sie unruhig geworden und habe sich hin und her bewegt. Im weiteren Verlauf habe sie muskuläre Verspannungen in den Unterarmen beklagt, sich wiederholt den linken Unterarm massiert und s
ei
aufgestanden. Die Beschwerdeführerin sei kooperativ und freundlich gewesen und habe den Augenkontakt halten können. Ein Abfall der Konzentration im Verlauf des Gesprächs habe sich nicht gezeigt. Die Stimmung sei leicht deprimiert und der Affekt leicht misstrauisch und labil, teils leicht weinerlich. In
ihren
Aussagen sei die Beschwerdeführerin zumeist trotz Nachfragen vage geblieben. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei leichtgradig reduziert und die Beschwerdeführerin habe Insuffizienzgefühle beschrieben; Freude könne sie insbesondere im Umgang mit den Kindern empfinden. Der Antrieb sei leichtgradig
reduziert; ebenso der Appetit mit resultierendem Gewichtsverlust. Zudem bestünden deutliche Ein- und Durchschlafstörungen mit erhöhter Tagesmüdigkeit und Morgentief
(
Urk.
10/68/83 f.).
Die Kommunikationsfähigkeit sei ausreichend gegeben und
die Mini-ICF–Kriterien seien – bis auf leichte Einschränkungen bei der Proaktivität und Spontanaktivität
–
unbeeinträchtigt (
Urk.
10/68/95 ff.).
Im
Rahmen der Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung resp. unter dem Gesichtspunkt der zu prüfenden Standartindikatoren
habe sich
eine lehrbuchartige Beschwerdedarstellung
mit
wenig Detailreichtum
ergeben
. Die auffällig vielen Symptome seien überdurchschnittlich ausgeprägt. Zudem bestünden Inkonsistenzen zwischen den berichteten Beschwerden und dem Verhalten wie auch zwischen den
Beschwerden und dem Aktivitätsniveau. Letzteres, indem die Beschwerdeführerin zwar eine vollständige Funktionseinschränkung beklage, aber trotzdem in der Lage sei, sich vollständig um die Kinder zu kümmern. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführer
in
sei nur schmerzbedingt eingeschränkt. Mit der chronischen Schmerzsymptomatik bestehe eine relevante Komorbidität. Demgegenüber bilde sich die beklagte Schmerzstärke nicht im Alltag und im Verhalten ab und die Einnahme von Analgetika widerspiegele sich im Labor nicht. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen mangelnden Leidensdruck. Die therapeutische Compliance sei hinreichend. Psychosoziale Belastungsfaktoren, die der Krankheitsbewältigung entgegenstünden, bestünden nicht; das soziale Umfeld stelle eine Ressource dar im Sinne der Unterstützung (
Urk.
10/68/90 f.). Jedoch sei die Motivation der Beschwerdeführerin bezüglich Wiedereingliederung gering. In den letzten acht Jahren habe sie keine Wiedereingliederungsversuche angestrebt (
Urk.
10/68/98).
Z
usammenfassend
leide
die Beschwerdeführerin
seit einem Bagatellunfall im Jahr 2015 unter anhaltenden insbesondere lumbalen Schmerzen
, in deren Folge
sich im Verlauf eine komorbide depressive Symptomatik und Panikattacken entwickelt
h
ätten
. Unter der aktuellen psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Therapie
sei
die depressive Symptomatik weitestgehend remittiert. Es best
ünden
weiterhin insbesondere Schlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit und leichte depressive Symptome, welche die Kriterien einer leichten depressiven Episode nicht mehr erfüll
t
en.
So
leide
die Beschwerdeführerin
unter einer gedrückten Stimmung, welche anamnestisch und im Untersuchungsgespräch auslenkbar
sei;
im Umgang mit den Kindern k
önne
sie Freude empfinden.
Alsdann
habe sie angegeben
nicht mehr zu lesen, da die Konzentration reduziert sei. Dem
gegenüber gehe die Beschwerdeführerin dem
Hobby
K
ochen nach wie vor am Mittag
nach. Zwar sei der Antrieb vermindert, doch
könne
sie
den Alltag mit den Kindern und den Haushalt tagsüber problemlos bewältigen. Mithin seien die Hauptkriterien für eine depressive Episode nicht mehr erfüllt und zeigten sich nur noch die erwähnten Residualkriterien
. D
ie eingeleitete psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung
habe
zu einer weitestgehenden Remission des depressiven Syndroms geführt
.
Anamnestisch erg
ä
ben sich Hinweise auf ein schmerzbezogenes Schonverhalten, maladaptive Kognitionen mit gedanklicher Einengung auf die Schmerzen und Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Als weitere aufrechterhaltende psychische Faktoren
seien
die familiären und finanziellen Konsequenzen zu nennen. Es komm
e
immer wieder zu Partnerschaftskonflikten aufgrund der Funktionseinschränkungen und der Kompensation durch den Ehemann
. Zudem
sei
die finanzielle Lage eng. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
seien
somit als erfüllt anzusehen
(
Urk.
10/68/92 ff
.,
Urk.
10/68/95
)
.
Aus der erhöhten Ermüdbarkeit mit vermehrtem Pausenbedarf resultiere eine Leistungseinschränkung in Höhe von 10
%
für die angestammte Tätigkeit. In einer optimal angepassten, das heisse physisch und psychisch leichten Verweistätigkeit
,
sei die Beschwerdeführerin zu 100
%
arbeitsfähig
.
Dies gelte zum jetzigen Zeitpunkt. Rückwirkend sei die Arbeitsfähigkeit anhand der Akten schwer einzuschätzen. Im März 2022 habe die Beschwerdeführerin erstmals eine psychiatrische Behandlung
, damals bei
Dr.
D.___
,
wahrgenommen;
diese habe
im April 2022 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt
.
Diese Beurteilung
könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher
nach
vollzogen werden.
Dr.
B.___
habe im September 2023 seit dem 2
3.
Juni 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit ab März 2022 aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt gewesen sei und a
b Juni 2023 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe
. In der Folge sei es zu einer schrittweisen Besserung gekommen bis hin zur jetzigen Arbeitsfähigkeit in Höhe von 90
%
resp. 100
%
(Urk.
10/68/99 f.).
Im Haushalt bestünden keine funktionellen Einschränkungen (
Urk.
10/
68/
101).
3.1.6
Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtwürdigung
kamen
die begutachtenden Fachärzte
zum Schluss
, Hauptproblematik seien die chronischen Schmerzen
(
Urk.
10/68/133). Die Beschwerdeführerin sei
insgesamt
aus psychiatrischen Gründen
aktuell
zu 90
%
in der angestammten und zu 100
%
in einer Verweistätigkeit arbeitsfähig (
Urk.
10/68/136
f
f
.
).
3.2
Auf entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin
(Urk. 10/70)
führten die begutachten
den
Fachärzte im Schreiben vom
3.
Juni 2024
präzisierend
aus, die Beschwerdeführerin sei vom 2
3.
Juni 2023 (Erstkonsultation bei
Dr.
B.___
) bis 2
3.
Juli 2023 sowohl in der angestammten
als auch
in einer angepassten Verweistätigkeit überwiegend wahrscheinlich zu 100
%
arbeitsunfähig gewesen. Vom 2
4.
Juli 2023 bis 3
1.
Oktober 2023 habe eine 50%ige und vom
1.
November 2023 bis 3
1.
Januar 2024 eine
7
5%ige Arbeitsfähigkeit für
die
angestammte und angepasste Tätigkeit bestanden. Seit dem
1.
Februar 2024 sei die Beschwerdeführerin
in
der angestammten Tätigkeit zu 90
%
und in einer angepassten Tätigkeit zu 100
%
arbeitsfähig. Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sollte eine angepasste Tätigkeit das Heben und Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in Zwangshaltungen exkludieren; ebenso Arbeiten unter hohem Zeitdruck (
Urk.
10/73).
3.3
Am
3
. September 2024
erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 1
6.
September 2024
,
Urk.
1
0
/
76
)
. Dabei habe die Beschwerdeführerin
ausgeführt, dass sie schon vor den Kindern teilzeitlich bei
Y.___
(50-80
%) gearbeitet
habe. Nach dem Unfall 2015 und
den
damit im Zusammenhang stehenden Krankschreibungen habe
sie
sich beim RAV angemeldet und eine neue Stelle im Verkauf auf Stundenlohnbasis gefunden. Mit der Geburt des ersten Kinders 2017 habe sich vieles verändert. Nicht nur privat, sondern auch beruflich; die Chefin habe mehr Einsatz verlangt, was die Beschwerdeführerin infolge ihrer Körperschmerzen nicht habe leisten können. Schliesslich habe sie diese Stelle aufgeben und wieder Arbeitslosenentschädigung beziehen müssen. Sie habe formell etwas weniger
Anstrengendes
im 50
%-Pensum gesucht. Mit der Geburt des zweiten Kindes und dem Auslaufen der Taggelder sei die Beschwerdeführerin nunmehr als Mutter tätig. Sie könne heute keiner bezahlten Arbeit mehr nachgehen. Ihre Schmerzen und psychische Verfassung würden dies nicht mehr zulassen. Im Gesundheitsfall würde sie aus finanziellen Gründen arbeiten müssen. Sie hätte ihre Stelle bei
A.___
sicher behalten. Ihre Kinder hätte sie in die Krippe resp
ektive in
den Hort gegeben während ihren Arbeitszeiten. Dies sei in der Stadt üblich
. Sie könnten heute als Familie besser leben, wenn auch die Beschwerdeführerin einen Lohn verdienen würde
(
Urk.
10/76/3).
Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über einen Berufsabschluss, habe verschiedentlich und in unterschiedlichen Pensen auf Stundenlohnbasis gearbeitet und sei zweifache Mutter. Dass sie ihre Stelle bei
A.___
aus finanziellen Gründen im Gesundheitsfall behalten hätte, sei glaubhaft und nachvollziehbar. Die Familie lebe knapp am Minimum und habe über die Jahre Schulden gemacht. Die Kinderbetreuung wäre in der Stadt
F.___
geregelt
. Mithin
würde die Beschwerdeführerin heute im 60
%-Pensum arbeiten und
sei
sie dementsprechend
als zu 60
%
im ausserhäuslichen und zu 40
%
im häuslichen Bereich arbeitstätig
zu
qualifizier
en
(
Urk.
10/76/4).
Die
Beschwerdeführerin
- so die Abklärun
g
s
p
er
son
weiter -
bewohne
zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern (2017, 2020) eine 3-
Z
i
mmerwohnung im Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses mit Lift. Die Wohnung verfüge über einen Geschirrspülautomaten; Waschmaschine und Tumbler bef
ä
nden sich im Keller (
Urk.
10/76/5).
Der Ehemann arbeite vollzeitlich auf dem Bau; die Kinder besuchten den Kindergarten resp
ektive
die erste Klasse (
Urk.
10/76/3).
Im Bereich «Ernährung»
habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Ehemann sein Frühstück und ein Sandwich für die Mittagspause
selber
zubereit
e
.
Das Mittagessen für sich selbst und die Kinder bereite die Beschwerdeführerin zu. Es handle sich dabei um einfache Pasta-Gerichte. Je nach Schmerzen müsse sie sich die Arbeiten aufteilen. Oberflächlich bringe sie die Küche in Ordnung
und ruhe sich danach je nach Situation aus. Das Abendessen mache der Ehemann. Als ehemaliger Koch gehe ihm dies leicht von der Hand. Je nach dem könne
d
ie Beschwerdeführerin beim Küchenaufräumen ihren Beitrag leisten. Den Kühlschrank zu
reinigen,
gelinge ihr periodisch an einem besseren Tag. Wenn sie müde
sei
und wenig Antrieb oder Schmerzen hab
e
, mach
e
der Ehemann die Küche nach dem Abendessen sauber (
U
rk. 10/76/6).
Die Abklärungsperson
kam zum Schluss
, die üblichen Arbeiten würden der Beschwerdeführerin gelingen. Im Übrigen helfe der Ehemann im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht mit. Es resultiere insgesamt keine Einschränkung im Ernährungsbereich (
Urk.
10/76/6).
Betreffend den
Tätigkeitsbereich «Wohnungs- und Hauspflege»
vermerkte
die Abklärungsperson, die Wohnung wirke aufgeräumt.
Nach eigenen Angaben könne d
ie Beschwerdeführer
in
die Böden je nach Tag und empfunden
en
Schmerzen mit einem handlichen Staubsauger sauber mache
n
; die Kinderzimmer ebenso, wobei die
Tochter nur teilweise mithelfen könne. Die Beschwerdeführerin müsse die Putzarbeiten auf verschiedene Tage verteilen. Bei schweren Arbeiten helfe der Ehemann. Dieser reinige auch periodisch die Fenster. Dies sei für die Beschwerdeführerin zu schmerzhaft. Die Entsorgungen müssten ebenfalls vom Ehemann am Wochenende erledigt werden.
Da die Beschwerdeführerin die üblichen Arbeiten
im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege
selber
erledigen könne und im Übrigen der Ehemann schadensmindernd und zumutbarerweise
mitwirke
,
bestehe auch
hier
keine Einschränkung.
Dies gelte auch für den Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen»; der Ehemann nutze das Auto und helfe bei Grosseinkäufen (
Urk.
10/76/7 f.).
Punkt
o
«Wäsche und Kleiderpflege
» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich um die Schmutzwäsche kümmere. Sie sortiere die Wäsche und der Ehemann helfe mit, diese mit dem Lift in den Keller zu bringen und die Maschine zu starten. Freitagabend bis Samstag sei für sie reserviert. Die Beschwerdeführerin helfe je nach psychischer Verfassung und empfundenen Schmerzen mehr oder weniger mit. Der Ehemann habe zudem ausgeführt, dass
er
die saubere Wäsche mit dem Lift wieder nach oben fahren könne, um die Stücke an der Luft zu trocknen. Am Schluss sei die Wäsche wieder in der Wohnung, sodass die Beschwerdeführerin
diese Schritt
für Schritt ausstreichen, zusammenlegen und
versorgen könne. Die Bettwäsche werde gemeinsam gewechselt; a
n
schlechten Tagen mache es der Ehemann für alle Familienmitglieder.
Da die Beschwerdeführerin – so die Abklärungsperson – die üblichen Arbeiten
selber
erledigen könne und im Übrigen der Ehemann schadensmindernd und zumutbarerweise mitwirke
,
bestehe auch in diesem Bereich keine Einschränkung (
Urk.
10/76/
8
).
Schliesslich begleite die Beschwerdeführerin ihre Kinder am Morgen, Mittag und Abend
in die Schule und wieder zurück. Am Dienstag würden die Kinder im Hort essen. Zudem begleite sie die Kinder tagsüber zum Spielplatz. Dabei mache
die Beschwerdeführerin
manchmal auch mit einer Freundin ab. Die Elterngespräche
in der Schule nehme
die Beschwerdeführerin
wahr
und informiere alsdann den Ehemann
. Aktuell müsse die Tochter noch keine Hausaufgaben machen. Am Wochenende kümmere sich auch der Ehemann um die Kinder und übernehme etwa auch Fahrdienste.
Bei der
gemeinsamen Kinderbetreuung ergebe sich in
diesem
Bereich
keine Einschränkung (
Urk.
10/76/9).
Nach dem Gesagten
resultiere insgesamt keine Einschränkung im Haushaltsbereich (
Urk.
10/76/9).
4
.
4
.1
In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerde
gegnerin
auf d
as
polydisziplinäre MEDAS-Gutachten
vom
3
0.
Mai 2024 ab. Dieses
erging in Kenntnis
der
und
– entgegen der Beschwerdeführerin – in
hinreichender Auseinandersetzung mit den
Vorakten
und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die
klinischen und laborchemischen
Untersuchung
en.
Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig.
In
somatischer Hinsicht steht
zunächst
fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge des Sturzes vom 2
7.
Mai 2015 eine Rückenkontusion
(LWS und BWS)
ohne Frakturen
erlitten hat
te
(
Urk.
10/7/10
,
Urk.
10/12/54 f.
). Die somatischen
Gutachter
konnten
unisono keine
hinreichende Erklärung für die
persistierenden
Beschwerden
feststellen
.
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der neurologische Gutachter sei auf die
Gefühlsstörungen im linken Fuss und in den Händen nicht eingegangen
,
ist dem entgegenzuhalten, dass letzterer
eine
Elektroneuromyographie
durch
führte
(
Urk.
10/68/69) und gestützt darauf keine
Hinweise auf eine
n
Nervenengpass oder
eine
Polyneurose
sowie
ein
neurogenes oder myogenes Schädigungsmuster
feststellen konnte
(
Urk.
10/68/70). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Begutachtung noch
in der Beschwerde mit
den Gefühlsstörungen
assoziierte (arbeitsrelevante) Einschränkungen geltend.
Dass der rheumatologische Gutachter mangels Indikation von einer neuen bildgebenden Untersuchung
absah
(vgl.
Urk.
10/68/50 f.)
,
ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere
ist nicht zwingend notwendig, dass der Gutachter Zusatzuntersuchungen anordnet (Urteil
des Bundesgerichts
8C_602/2013 vom
9.
April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Weshalb die Beschwerdegegnerin
im Nachgang
der umfassenden Begutachtung
noch Verlaufsberichte bei den Behandlern hätte einholen sollen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Schliesslich bezweckt die
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) die Abklärung arbeitsrelevanter
körperliche
r
Fähigkeiten und Defizite
. Weshalb und inwiefern eine solche bei der vorliegend lediglich auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Einschränkungen
indiziert
gewesen wäre, ist nicht einzusehen. Damit ist bereits gesagt, dass sich aus der (zu Recht) nicht erfolgten EFL nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt.
Hervorzuheben
sind schliesslich auch die
insbesondere vom rheumatologischen Gutachter aufgedeckten Inkonsistenzen und die
Hinweise auf die
Verdeutlichungstendenzen und das
«
ausgesprochen
»
inadäquate Schmerzverhalten mit positiver Waddell-Testung
der Beschwerdeführerin.
In psychiatrischer Hinsicht hat die Gutachterin
unter Berücksichtigung der auf S.
91/92
im Gutachten
zitierten diagnoserelevanten ICD-Kriterien und damit – entgegen der Beschwerdeführerin -
auf Basis
eines anerkannten Klassifikationssystems
hinreichend
plausibiliert
, weshalb die depressive Symptomatik remittiert ist.
Daran
vermag freilich
nichts zu ändern, wenn die
Beschwerdeführerin
weiterhin
Psychopharmaka verschrieben
bekommen und einnehmen sollte.
Alsdann
kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu. Die in methodischer Hinsicht erhobenen Einwände gehen
damit
ins Leere.
Die
Einschätzung von
Dr.
B.___
, welcher im Oktober 2024 eine schwere depressive Episode, Panikstörung sowie «dauerhafte Invalidisierung» postulierte (vgl. etwa der Bericht
vom 2
8.
Oktober 2024,
Urk.
3/4),
steht
diskrepant zum Funktionsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag. Insbesondere
reüssiert sie
als Hauptbetreuerin der Kinder
.
Daran ändert auch nichts,
wenn
letztere zeitweise im Hort resp
ektive
in der Schule sind und abends vom Ehemann
mitbetreut werden.
U
nter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es
zudem
nicht angängig
, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten
(
Urteil des Bundesgerichts
9C_338/2016
vom 21. Februar 2017
E. 5.5)
.
Die geschilderten Gedächtnis- und Konzentrationseinschränkungen liessen sich
(weder somatisch noch psychiatrisch)
objektivieren und standen bisher weder ärztlicherseits im Fokus oder bildeten sie den Schwerpunkt der geklagten Beschwerden noch wurde damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begründet. Bei dieser Sachlage sowie im Lichte dessen, dass die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles umfasst, sich vielmehr auf den rechtserheblichen Sachverhalt, mithin Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist, beschränkt (
Art.
43
Abs.
1 ATSG;
Wiederkehr, in:
Kieser
/Kradolfer/
Lendfers
,
ATSG-Kommentar,
5
.
Aufl. 202
4
N. 23 zu
Art.
43 mit Hinweisen
), drängten sich neuropsychologische Weiterungen – entgegen der Beschwerdeführerin - vorliegend nicht auf.
Die geltend gemachten
mangelnden intellektuelle
n
Fähigkeiten
finden weder im MED
A
S-Gutachten noch in den übrigen Akten eine
Stütze. Ebenso wenig
ergeben sich konkrete Hinweise
dafür, dass die sprachliche Verständigung anlässlich der Begutachtung problematisch
gewesen wäre
. Im Gegenteil hielt d
i
e psychiatrische Gutachterin
sowohl
ausreichende
Deutschkenntnisse als auch eine ausreichende
Kommunikationsfähigkeit
fest
(
Urk.
10/68/84,
Urk.
10/68/98).
Zudem
erfolgte die Begutachtung im Beisein einer Albanisch-Übersetzerin
, welche indessen nur selten habe übersetzen müssen
(
Urk.
10/68/69
,
Urk.
10/68/84
).
Alsdann
erging die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in umfassender Diskussion der Befunde, Funktionseinbussen und Ressourcen sowie unter Einbezug einer Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung. Dabei wurden auch Inkonsistenzen und Verdeutlichungstendenzen diskutiert
, welche auch auf somatischem Fachgebiet auffielen.
Mit ihren
dagegen erhobenen
Einw
änden vermag die
Beschwerdeführerin
nicht durchzudringen
.
Fakt ist, dass
sie
im Aufgabenbereich tagsüber selbständig zu Recht kommt
und der Umstand,
d
ass ihr der Ehemann abends und an den Wochenenden sowohl im Haushalt als auch bei der Kinderbetreuung zur Hand
geht
, lässt
nicht
auf arbeitsrelevante Einschränkungen schliessen
.
Tatsache ist auch, dass
die als eingenommen genannten Medikamente
im Serumspiegel
entweder nicht nachweisbar waren oder unterhalb des therapeutisch wirksamen Bereichs figurierten (Urk. 10/68/50)
.
Inkonsistenzen
ergeben sich im Übrigen auch
aus den übrigen Akten. So führte die Beschwerdeführerin im Formular zur Unfallmeldung vom 2
9.
Mai 2015 etwa aus, eine Kollegin habe ihr nach dem Sturzereignis vom 2
7.
Juli 2015 geholfen aufzustehen und sie sei Minuten später ohnmächtig geworden (
Urk.
10/12/98, vgl. auch
Urk.
10/12/103). Andererseits gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung an ihrem Wohnort vom
7.
Januar 2016 an, sie habe nach dem
Sturz wieder selbständig aufstehen können und – da sie unter Stress gestanden habe – trotz starken Schmerzen etwa 15 Minuten weitergearbeitet. Danach habe sie sich setzen müssen. Sie habe am ganzen Körper gezittert. Schliesslich sei
sie
in Ohnmacht gefallen und sei erst im Krankenwagen wieder zu sich gekommen (
Urk.
10/12/60).
Schliesslich wurden die im Beschwerdefahren
nach
gereichten Arztberichte und Stellungnahmen
nach Erlass der angefochtenen Verfügung
erstellt
(
Urk.
7/1-2
,
Urk.
12,
Urk.
13/1-10,
Urk.
15,
Urk.
16,
Urk.
17,
Urk.
18,
Urk.
19,
Urk.
20/1-3)
. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
4
.2
Zusammenfassend
ist
gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
seit März 2022
in ihrer bisherigen Tätigkeit
eingeschränkt
war
und jedenfalls
v
om
2
3.
Juni 2023 bis 2
3.
Juli 2023
eine
100%
ige
A
rbeitsunfähig
keit für sämtliche Tätigkeiten
bestand
. Alsdann
war die Beschwerdeführerin
vom
2
4.
Juli 2023 bis 3
1.
Oktober 2023
zu
50
%
und
vom
1.
November 2023 bis 3
1.
Januar 2024
zu
75
%
a
rbeitsfähig in der bisherigen sowie in einer - näher beschriebenen - angepassten Tätigkeit. Schliesslich
bestand
seit
dem
1.
Februar 2024
eine
90%
ige Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen
respektive
100%
ige Arbeitsfähigkeit
in einer
angepassten
Verweist
ätigkeit
.
Bei diesem Beweisergebnis
besteht kein
weitere
r
Abklärung
sbedarf
(
antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E.
6.5
S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236)
.
Im angefochtenen Entscheid eröffnete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr im März 2022 und
ging
- abweichend vom Gutachten -
davon aus
,
dass
die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Wartejahrs (März 2023) zu 50
%
arbeitsfähig
war
(
Urk.
2).
Mangels
beweiskräftiger
Angaben zum
konkrete
n
Ausmass der seit März 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit
ist fraglich, ob
im Zeitraum von März 2022 bis März 2023 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von zumindest 40
%
bestand
(vgl. hiervor E. 1.4). Wie es
sich
damit genau verhält
,
kann
mangels
Entscheidrelevanz
offengelassen werden
, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
Bei der - vorliegend wohl akkurateren - Annahme, das
Wartejahre
habe im
Juni 2023 an
gefangen
,
scheiterte
der Rentenanspruch
im Übrigen
bereits
daran, dass
die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Wartejahrs (Juni 2024)
in ihrer bisherigen Tätigkeit
bereits wieder zu 90
%
arbeitsfähig war.
5
.
5
.1
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation de
r
Beschwerdeführer
in
stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im September 2024 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin d
ie
Beschwerdeführer
in
als zu
6
0
%
im Erwerbsbereich und zu
4
0
%
im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (
Urk.
10/76
, E. 3.
3
). Demgegenüber stellte sich d
ie
Beschwerdeführer
in
unter Hinweis auf ihre 80
%-Tätigkeit bei
Z.___
und finanzielle Gründe
auf den Standpunkt, dass
sie
bei guter Gesundheit zu 80
%
erwerbstätig wäre (
Urk.
1
S. 15
).
5
.2
Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen de
r
Beschwerdeführer
in
hatte. Sie legte ausführlich dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von
6
0
%
auszugehen ist. Dabei setzte sie sich mit den Ausführungen de
r
Beschwerdeführer
in
, insbesondere auch mit
ihrer
Erwerbsbiogra
f
ie, auseinander. Der Abklärungsbericht erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 1.
6
).
Aus der Berufsbiogra
f
ie der
Beschwerdeführerin
erhellt, dass sie nur einmalig über einen kurzen Zeitraum (
Dezember 2014 bis September 2015
) im 80
%-Pensum angestellt war. Davor und
zuletzt
seit Februar 2016
arbeitete sie durchschnittlich zu 60
%
, wobei
ihr
aus ärztlicher Sicht ab dem
1.
Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert
worden war
(vgl.
Urk.
10/37/56; vgl. auch die Verfügung des Unfallversicherers, wonach die vorübergehenden Leistungen bereits per 2
4.
Juni 20
1
5 eingestellt wurden,
Urk.
10/37/28 f.).
Dass
die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, hat
sie
anlässlich der Abklärung vor Ort weder ausdrücklich noch implizit
zum Ausdruck gebracht
;
letzteres
erfolgte erst im Rahmen der vorliegenden Beschwerde und fusst augenscheinlich auf versicherungsrechtlichen Überlegungen.
Aktive, belegbare
Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Anstellung
im
beschwerdeweise postulierten
Pensum
von 80
%
liegen
ebenfalls
nicht vor. Vielmehr s
t
eht fest und ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin
seit 2017 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr
nach
gegangen ist
(vgl. Auszug
aus dem individuellen Konto [IK]
,
Urk.
10/4)
und
seither
keine - wie auch
immer gearteten - Arbeitsbemühungen
ausgewiesen
hat. Alsdann sind bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen auch die persönlichen, familiären, sozialen sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern zu berücksichtigen. Dabei beurteilt sich die Statusfrage praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Vorliegend war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenprüfung - anders als
zur
Z
eit
bei
Z.___
(Dezember 2014 bis September 2015)
- zweifache Mutter (2017, 2020).
Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, mit der Geburt des ersten Kindes habe sich vieles geändert (Urk. 10/76/4).
Da ihr Ehemann – auch nach Geburt des zweiten Kindes – weiterhin vollzeitlich arbeitete, ist die Beschwerdeführerin als hauptbetreuender Elternteil zu betrachten. Auch mit Blick auf das familienrechtliche
«
Schulstufenmodell
»
gemäss BGE 147 III 308 E. 5.2, wonach im Regelfall vom hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Schulpflicht des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50
%
erwartet werden kann, erscheint vorliegend wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr als 60
%
ausserhäuslich erwerbstätig gewesen wäre.
Im Übrigen
greift
das Gericht
in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).
5
.3
Die Abklärungsperson ermittelte
- korrelierend mit der gutachterlichen Einschätzung
(vgl.
Urk.
10/68/101)
-
keine Einschränkungen hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeitsbereiche im Haushalt. Dies erscheint in Anbetracht der medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen und des Belast
barkeits
profils, der Angaben de
r
Beschwerdeführer
in
anlässlich der Abklärung sowie
der
gesetzlichen Schadensminderungspflicht des Ehemanns (
vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2, vgl. E. 1.2) als plausibel und schlüssig
. Dagegen hat
die Beschwerdeführerin
jedenfalls
keine substantiierten Einwände erhoben.
5
.4
Nach dem Gesagten ist d
ie
Beschwerdeführer
in
als zu
6
0
%
im Erwerbsbereich und zu
4
0
%
im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei im Haushaltsbereich keine
IV
-relevante
n
Einschränkungen
vorliegen
.
6
.
6
.1
Da
die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren
ist,
wobei
der Anteil der Erwerbstätigkeit auf
6
0
%
und der Anteil der Haushaltstätigkeit auf
4
0
%
festzusetzen ist
,
kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung
:
6
.2
Gemäss Art. 27
bis
Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27
bis
Abs. 2 IVV:
a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27
bis
Abs. 3 IVV:
a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
6
.3
6
.3.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), konkret
auf
den
Tabellenlohn für
einfache
Hilfsarbeiten
. Dies mit der Begründung, dass gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, vgl.
Urk.
10/4
) ab 201
7
und damit
bereits
vor Eintritt der Invalidität
keine Löhne mehr abgerechnet worden
seien
(
Urk.
10/77,
Urk.
2)
.
Dies ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der
Beschwerdeführerin nicht
bemängelt.
6
.3.2
Mangels Ausbildung und da
d
ie
Beschwerdeführer
in
ihre
Restarbeitsfähigkeit nicht aus
ge
schöpft
hat
,
ist zusammen mit der
Beschwerdegegnerin
auch
für die
Ermittlung
d
e
s Invalideneinkommen
s
vom
Tabellenl
o
hn für Hilfsarbeiter
innen
aus
zugehen
(
Urk.
10/77,
Urk.
2)
.
Sind – wie vorliegend
–
Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich
jedoch
deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung
–
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1
9.
Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1
8.
April 2017 E. 3.2.1).
Gemäss
Art.
26
bis
Abs.
3 IVV in der seit dem
1.
Januar 2024 gültigen Fassung werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (
Art.
26
bis
Abs.
2
i.V.m
.
Art.
25
Abs.
3 IVV) 20 Prozent abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach
Art.
49
Abs.
1
bis
IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann.
Selbst u
nter Berücksichtigung des Abzugs von 20
%
, der jedoch erst
ab
1.
Januar 2024
zur Anwendung gelangte,
beläuft sich der Teilinvaliditätsgrad
nach Ablauf des Wartejahres im März 2023
im Erwerbsbereich auf
maximal
60
%
(100 – [50 x 0.8] = 60) und der gewichtete Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu
6
0
%
im Erwerbsbereich
arbeitst
ätig auf
maximal
3
6
%
(60 x 0.
6
). Mangels Einschränkungen im Haushaltsbereich hat d
ie
Beschwerdeführer
in
folglich keinen Anspruch auf eine Rente.
7
.
Die angefochtene Verfügung vom
6.
Februar 2
0
25
(
Urk.
2) erweist sich
im Ergebnis
als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8
.
Gemäss
Art.
69
Abs.
1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf
Fr.
7
00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr.
700
.-- werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
, unter Beilage
je des Doppels
von
Urk.
15,
Urk.
16,
Urk.
17,
Urk.
18,
Urk.
19 und
Urk.
20/1-3
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger
Referenzen
Bestimmungsliste
- IV.2025.00198IV-Rente bei chronischer Schmerzstörung