4F_17/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Revision

24. Juli

Sachverhalt Nachdem das Bundesgericht auf eine erste Beschwerde und ein erstes Revisionsgesuch der Schuldnerin im Zusammenhang mit einer definitiven Rechtsöffnung über Fr. 10'000.-- nicht eingetreten war, ersuchte sie erneut um Revision des Revisionsentscheids. Sie berief sich sinngemäss auf nachträglich entdeckte Beweismittel und reichte mehrere Nachträge ein. Erwägungen • Die Gesuchstellerin legte den sinngemäss angerufenen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht hinreichend dar: Sie nannte weder den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der angeblich neuen Beweismittel noch weshalb diese trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können und entscheidend seien. • Die zusammenhanglose Aufzählung von Beweismitteln, Daten und Ereignissen genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht; deshalb trat das Bundesgericht ohne Schriftenwechsel nach Art. 127 BGG nicht ein. Entscheid Auf das zweite Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten.
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