6B_367/2026
Bundesgericht
Formelle Unzulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen; ungenügende Begründung (Revision [institutionelle therapeutische Massnahme])
21. Juli
Sachverhalt
Das Freiburger Kantonsgericht trat auf ein Revisionsgesuch betreffend eine institutionelle therapeutische Massnahme nicht ein. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht; trotz Aufforderung ergänzte er seine Eingabe nicht.
Erwägungen
• Die Beschwerdeschrift muss Anträge enthalten und sich zumindest summarisch, zudem sachbezogen, mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
• Da die Eingabe weder einen Antrag noch eine Begründung enthielt und der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Ergänzung ungenutzt verstreichen liess, war die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde wegen offensichtlich ungenügender Begründung nicht eingetreten.