2C_360/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

23. Juli

Sachverhalt Russische Staatsangehörige, die 2017 in die Schweiz einreiste, um an der EHL zu studieren, A.________ erwarb 2021 den Bachelorabschluss und erhielt anschliessend eine regelmässig verlängerte Kurzaufenthaltsbewilligung, um dort bis zum 31. August 2025 als Teaching Assistant zu arbeiten. Der Kanton verweigerte die Verlängerung ihrer Bewilligung; ihre kantonale Beschwerde wurde abgewiesen. Erwägungen • Art. 38 LEI regelt den Stellenwechsel von Personen, die bereits Inhaber einer Bewilligung sind, und vermittelt keinen Anspruch auf deren Erteilung; Art. 30 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 LEI sind potestativ und begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Verlängerung. • Der Aufenthalt mit Studienbewilligung, selbst wenn diese mit einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, zählt im Sinne von Art. 8 EMRK nicht als rechtmässiger Aufenthalt; mangels aussergewöhnlicher Integration konnte sich die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise auf den Schutz ihres Privatlebens berufen. • Da sie über kein rechtlich geschütztes Interesse verfügte, konnte die Beschwerdeführerin auch keine Rügen betreffend Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung erheben, die untrennbar mit der Sache selbst verbunden sind. Entscheid Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt, ist unzulässig.
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