7B_727/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Untersuchungshaft

20. Juli

Sachverhalt A.________ befand sich wegen des Verdachts schwerer Gewalt-, Freiheits- und Vermögensdelikte in Untersuchungshaft. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegen die Haftverlängerung wurde er am 15. Juni 2026 aus der Haft entlassen. Erwägungen • Mit der Haftentlassung entfiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse; die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots war trotz Haftentlassung nicht ausnahmsweise zu prüfen, da die Vorinstanz sie bereits festgestellt hatte und sie nur zur Begründung der Haftentlassung angerufen worden war. • Da sich der mutmassliche Beschwerdeausgang hinsichtlich dringenden Tatverdachts, Fluchtgefahr und Beschleunigungsgebot nicht summarisch bestimmen liess, waren die Kosten nach dem Verursacherprinzip dem Kanton aufzuerlegen, nachdem das Zwangsmassnahmengericht die beantragte Haftverlängerung abgelehnt hatte. Entscheid Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben; es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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