9C_285/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)

19. August

Sachverhalt A.________ bezog bis zur rechtskräftigen Rentenaufhebung 2015 eine halbe Invalidenrente. Nach ihrer Neuanmeldung 2023 verneinte die IV-Stelle mangels anspruchserheblicher Veränderung einen erneuten Rentenanspruch, gestützt insbesondere auf ein rheumatologisches Gutachten; das kantonale Gericht bestätigte dies. Erwägungen • Das rheumatologische Gutachten belegt keine relevante somatische Verschlechterung, durfte aber nicht zur Verneinung psychischer Einschränkungen herangezogen werden. • Die erfolglosen Aufforderungen an den behandelnden Psychiater entlasteten die IV-Stelle nicht: Da psychische Leiden bereits früher relevant waren, eine Psychotherapie bestand und der Gutachter eine psychiatrische Abklärung nahelegte, hätte sie zunächst den RAD und nötigenfalls eine psychiatrische Begutachtung beiziehen müssen; die fehlenden Abklärungen verletzen den Untersuchungsgrundsatz. Entscheid Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; Urteil und Verfügung werden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustands und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
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