9C_285/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)
19. August
Sachverhalt
A.________ bezog bis zur rechtskräftigen Rentenaufhebung 2015 eine halbe Invalidenrente. Nach ihrer Neuanmeldung 2023 verneinte die IV-Stelle mangels anspruchserheblicher Veränderung einen erneuten Rentenanspruch, gestützt insbesondere auf ein rheumatologisches Gutachten; das kantonale Gericht bestätigte dies.
Erwägungen
• Das rheumatologische Gutachten belegt keine relevante somatische Verschlechterung, durfte aber nicht zur Verneinung psychischer Einschränkungen herangezogen werden.
• Die erfolglosen Aufforderungen an den behandelnden Psychiater entlasteten die IV-Stelle nicht: Da psychische Leiden bereits früher relevant waren, eine Psychotherapie bestand und der Gutachter eine psychiatrische Abklärung nahelegte, hätte sie zunächst den RAD und nötigenfalls eine psychiatrische Begutachtung beiziehen müssen; die fehlenden Abklärungen verletzen den Untersuchungsgrundsatz.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; Urteil und Verfügung werden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustands und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.