ZQ25.026288

VD Tribunal cantonal

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

18. August

Sachverhalt A.________ SA erhielt für die Beschäftigung von C.________ vom 1. Januar bis 31. August 2024 Einarbeitungszuschüsse. Trotz der vereinbarten Mindestbeschäftigungsdauer bis drei Monate nach Abschluss der Einarbeitung kündigte sie am 9. September 2024 ordentlich auf Ende Oktober, nachdem sie bereits im Juli eine Beendigung angekündigt hatte. Erwägungen • Das Antragsformular ergänzte den Arbeitsvertrag verbindlich: Eine Kündigung vor dem 1. Dezember 2024 war nur aus wichtigen Gründen nach Art. 337 OR zulässig; bei Vertragsverletzung durfte die Verwaltung die Zuschüsse rückwirkend aufheben. • Die geltend gemachten Qualitäts-, Anpassungs- und Verhaltensprobleme waren weder einzeln besonders schwer noch trotz nachgewiesener formeller Verwarnung wiederholt; zudem hatte die Arbeitgeberin die ORP entgegen ihrer Zusage weder bei den Schwierigkeiten noch vor der Kündigung kontaktiert. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Aufhebung der Zusprache von Einarbeitungszuschüssen bestätigt.
Auf bger.ch öffnen →