8C_502/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Revision)
5. August
Sachverhalt
A.________ bezog seit November 2008 eine Viertelsrente. Nach mehreren erfolglosen Einstellungsversuchen hielt die IV-Stelle 2024 an der Renteneinstellung per November 2017 fest, während das kantonale Gericht die Rente erst per Ende Februar 2023 aufhob, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten mit 40%iger Arbeitsunfähigkeit bis November 2022 und 20% danach.
Erwägungen
• Die retrospektiv für März 2016 bis November 2022 attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit war nicht hinreichend medizinisch begründet, weil der Gutachter weder die funktionellen Auswirkungen und Ressourcen substanziiert darlegte noch die psychosozialen Faktoren im Rahmen der Standardindikatoren ausreichend einordnete.
• Das kantonale Gericht muss deshalb die Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum anhand der Standardindikatoren prüfen und nötigenfalls weitere Abklärungen treffen; für die Zeit ab November 2022 war die gutachterlich begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit hingegen nachvollziehbar, weshalb die Rentenaufhebung per Ende Februar 2023 nicht beanstandet wurde.
Entscheid
Teilweise Gutheissung; Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung.