8C_502/2025

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung (Revision)

5. August

Sachverhalt A.________ bezog seit November 2008 eine Viertelsrente. Nach mehreren erfolglosen Einstellungsversuchen hielt die IV-Stelle 2024 an der Renteneinstellung per November 2017 fest, während das kantonale Gericht die Rente erst per Ende Februar 2023 aufhob, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten mit 40%iger Arbeitsunfähigkeit bis November 2022 und 20% danach. Erwägungen • Die retrospektiv für März 2016 bis November 2022 attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit war nicht hinreichend medizinisch begründet, weil der Gutachter weder die funktionellen Auswirkungen und Ressourcen substanziiert darlegte noch die psychosozialen Faktoren im Rahmen der Standardindikatoren ausreichend einordnete. • Das kantonale Gericht muss deshalb die Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum anhand der Standardindikatoren prüfen und nötigenfalls weitere Abklärungen treffen; für die Zeit ab November 2022 war die gutachterlich begründete 20%ige Arbeitsunfähigkeit hingegen nachvollziehbar, weshalb die Rentenaufhebung per Ende Februar 2023 nicht beanstandet wurde. Entscheid Teilweise Gutheissung; Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung zur Neubeurteilung.
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