9C_496/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
Veröffentlicht am 6. Oktober
Entschieden am 16. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
III. öffentlich-rechtliche Abteilung: Verwaltungsrecht, Invalidenversicherung; Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026 (IV 200 2026 532). Erwägungen: 1. 1.1. Die IV-Stelle Bern verneinte mit Verfügung vom 30. Juni 2026 einen Anspruch der 2001 geborenen A.________ auf Assistenzbeitrag. Dagegen liess A.________, vertreten durch ihren Vater, am 6. Juli 2026 (Poststempel) Beschwerde führen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern forderte den Rechtsvertreter von A.________ mit Verfügungen vom 8. und 28. Juli 2026 auf, bis zum 22. Juli resp. 7. August 2026 eine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten es auf die Beschwerde nicht eintreten werde. 1.2. Mit Urteil vom 12. August 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mangels Einreichung einer Vollmacht auf die Beschwerde der A.________ nicht ein. 1.3. A.________ lässt - immer noch vertreten durch ihren Vater und unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht - mit "vorsorglicher Beschwerde" in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2026 (Poststempel) beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 12. August 2026 sei die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückzuweisen, damit es die nachgereichte schriftliche Vollmacht entgegennehme und die Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2026 materiell beurteile; eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es über das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Fristwiederherstellung entscheide; subeventualiter sei das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das Wiederherstellungsgesuch zu sistieren. Das Verwaltungsgericht hat mit Verfügung vom 27. August 2026 festgestellt, dass bei ihm ein Fristwiederherstellungsgesuch der A.________ (samt Vollmacht) eingegangen sei. 2. 2.1. Die (nicht durch einen Rechtsanwalt verfasste) "vorsorgliche Beschwerde" ist sinngemäss (vgl. zur Auslegung der Rechtsbegehren im Lichte der Begründung BGE 149 V 57 E. 10.3; 147 V 369 E. 4.2.1) eine vorbehaltlose Beschwerde, mit der u.a. die Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des bei der Vorinstanz eingereichten Fristwiederherstellungsgesuchs beantragt wird. 2.2. Gemäss in Verbindung mit kann das Verfahren aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflussbar ist. Nach Einreichung einer frist- und formgerecht (vgl. Art. 100 sowie und ) eingereichten Beschwerde - wie sie hier vorliegt - kann die Vorinstanz aufgrund des Devolutiveffekts nicht mehr auf ihr Urteil zurückkommen (vgl. SVR 2025 KV Nr. 20 S. 139, 9C_401/2024 E. 2.2.3.3; Urteil 9C_481/2021 vom 9. Januar 2023 E. 1.4). Damit ist die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zweckmässig; das entsprechende Gesuch ist abzuweisen und die Beschwerde unverzüglich materiell zu behandeln. 3. 3.1. Die Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend einen invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen (). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen insbesondere vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b i.V.m. ). 3.2. Mit der "Verletzung des Fristenstillstandes" macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer Vollmacht sei nicht angemessen gewesen und verletze die gesetzlichen Vorgaben zur Beschwerdefrist. Dem ist beizupflichten: Die am 2. Juli 2026 der Post übergebene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juni 2026 konnte der Beschwerdeführerin frühestens am 3. Juli 2026 zugestellt werden. Die diesbezügliche Beschwerdefrist lief somit frühestens am 3. September 2026 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe ans Verwaltungsgericht ändern oder ergänzen und eine Vollmacht einreichen können. Die Beschwerdeführerin liess denn auch dem kantonalen Gericht noch während der laufenden Beschwerdefrist (am 20. August 2026) eine unterzeichnete Vollmacht zukommen. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie die Nachfrist zu kurz angesetzt und folglich das Nichteintretensurteil vom 12. August 2026 verfrüht erlassen hat. Sie wird sich erneut mit der bei ihr eingereichten Beschwerde zu befassen haben. 3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach erledigt wird. Auf einen Schriftenwechsel wird aus Gründen der Prozessökonomie verzichtet, zumal der Verfahrensausgang einen formellen Hintergrund aufweist (; Urteile 9C_38/2023 vom 21. April 2023 E. 7; 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 6). 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (). Der Beschwerdeführerin ist mangels eines entschädigungsfähigen Aufwands keine Parteientschädigung geschuldet ( und ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2026 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. September 2026 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Moser-Szeless Die Gerichtsschreiberin: Dormann , Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch B.A________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin.
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