7F_30/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1353/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. März 2026

22. Juli

Sachverhalt Das Bundesgericht war auf die Beschwerde von A.A.________ gegen eine kantonale Bestätigung der Nichtanhandnahme mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten. A.A.________ und B.A.________ verlangten daraufhin die Revision dieses Urteils sowie den Ausstand des vorsitzenden Richters. Erwägungen • Zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist nur legitimiert, wer am vorausgegangenen Verfahren beteiligt war; B.A.________ fehlte diese Eigenschaft, während A.A.________ legitimiert war. • Die behauptete Fehlerhaftigkeit des früheren Nichteintretensentscheids begründet weder den Anschein der Befangenheit noch einen Revisionsgrund; die Revision dient nicht dazu, die rechtliche Beurteilung oder eine bereits mögliche Begründung nachträglich neu zu diskutieren. • Mangels einer substantiierten Darlegung eines Revisionsgrunds nach Art. 121 BGG war das Gesuch unzulässig; das Ausstandsbegehren durfte wegen offensichtlicher Haltlosigkeit in der bisherigen Besetzung beurteilt werden. Entscheid Die Ausstandsbegehren wurden abgewiesen und das Revisionsgesuch als unzulässig abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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