4D_87/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

provisorische Rechtsöffnung

17. Juli

Sachverhalt Die Friedensrichterin gewährte B.________ SA in einer Betreibung über Fr. 5'618.15 zuzüglich Zinsen die Rechtsöffnung. Das kantonale Gericht erklärte die Beschwerde von A.________ für unzulässig; diese gelangte an das Bundesgericht, ohne die Begründung dieser Unzulässigkeit anzufechten. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin hätte sich mit der Begründung des kantonalen Entscheids auseinandersetzen müssen, wonach ihre Beschwerde mangels genügender Begründung gegen den Rechtsöffnungsentscheid unzulässig sei. • Indem sie diese Unzulässigkeitsbegründung nicht angreift, erfüllt sie die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Entscheid Die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärt.
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