4D_87/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
provisorische Rechtsöffnung
17. Juli
Sachverhalt
Die Friedensrichterin gewährte B.________ SA in einer Betreibung über Fr. 5'618.15 zuzüglich Zinsen die Rechtsöffnung. Das kantonale Gericht erklärte die Beschwerde von A.________ für unzulässig; diese gelangte an das Bundesgericht, ohne die Begründung dieser Unzulässigkeit anzufechten.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführerin hätte sich mit der Begründung des kantonalen Entscheids auseinandersetzen müssen, wonach ihre Beschwerde mangels genügender Begründung gegen den Rechtsöffnungsentscheid unzulässig sei.
• Indem sie diese Unzulässigkeitsbegründung nicht angreift, erfüllt sie die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht; das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Entscheid
Die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärt.