PE26.000091

VD Tribunal cantonal

Straftaten

PE26.000091

26. August

Sachverhalt B.________ SA übergab D.________ eine Uhr für 34'500 Franken gegen die Übergabe von drei Fahrzeugen und die Zahlung von 15'000 Franken; keine dieser Gegenleistungen wurde erbracht. Die Staatsanwaltschaft trat auf die Betrugsanzeige nicht ein, da sie den Streit als zivilrechtlich betrachtete und die Uhr auf 500 Franken schätzte. Erwägungen • Ein Nichteintreten ist nur zulässig, wenn die Straftat offensichtlich ausgeschlossen ist; vorliegend machen die eingereichten Unterlagen einen deutlich über 500 Franken liegenden Wert der Uhr und einen strafrechtlich relevanten Schaden plausibel. • Die bekannte Zahlungsunfähigkeit von D.________, sein Bezug von Sozialhilfe und seine Arbeitsunfähigkeit lassen den Verdacht zu, dass er von Anfang an keine Absicht hatte, seine Leistungen zu erbringen, und den Anschein der Zahlungsfähigkeit erweckte; diese Elemente geboten eine Untersuchung nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
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