VBE.2025.550

Ag Versicherungsgericht

Krankenversicherung

Zuständigkeit für Zulassung von Leistungserbringern

31. Juli

Sachverhalt Der Beschwerdeführer verlangte von der Krankenversicherung eine Verfügung zur Frage, ob eine Behandlung in der Klinik B._____ wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden dürfe. Die Versicherung lehnte dies ab; Kosten oder Selbstbehalt waren ihm noch nicht in Rechnung gestellt worden. Erwägungen • Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt ein Begehren auf Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Entscheids voraus; für die Zulassung und den Ausschluss von Leistungserbringern nach Art. 35 ff. KVG ist die Krankenversicherung jedoch nicht zuständig, weshalb sie darüber zu Recht keine Verfügung erliess. • Mangels bereits auferlegter Behandlungskosten oder eines Selbstbehalts fehlte dem Beschwerdeführer zudem ein schutzwürdiges Interesse; die behauptete Strafbarkeit der Klinik war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entscheid Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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