VBE.2025.550
Ag Versicherungsgericht
Zuständigkeit für Zulassung von Leistungserbringern
31. Juli
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte von der Krankenversicherung eine Verfügung zur Frage, ob eine Behandlung in der Klinik B._____ wegen fehlender Zulassungsvoraussetzungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden dürfe. Die Versicherung lehnte dies ab; Kosten oder Selbstbehalt waren ihm noch nicht in Rechnung gestellt worden.
Erwägungen
• Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde setzt ein Begehren auf Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Entscheids voraus; für die Zulassung und den Ausschluss von Leistungserbringern nach Art. 35 ff. KVG ist die Krankenversicherung jedoch nicht zuständig, weshalb sie darüber zu Recht keine Verfügung erliess.
• Mangels bereits auferlegter Behandlungskosten oder eines Selbstbehalts fehlte dem Beschwerdeführer zudem ein schutzwürdiges Interesse; die behauptete Strafbarkeit der Klinik war nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Entscheid
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde nicht eingetreten; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.