5D_27/2026
Bundesgericht
Honorar (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren)
4. August
Sachverhalt
Im hängigen Scheidungsverfahren war der Beschwerdeführerin eine Rechtsanwältin beigegeben worden. Das Obergericht setzte deren Honorar auf Fr. 7'511.35 fest, zahlte es vorschussweise aus der Gerichtskasse und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung.
Erwägungen
• Gegen die selbständig angefochtene Honorarfestsetzung stand wegen des unter Fr. 30'000 liegenden Streitwerts nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen.
• Die Beschwerdeführerin legte weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dar noch setzte sie sich hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander; ihre appellatorischen Ausführungen genügten dem strengen Rügeprinzip nicht.
Entscheid
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten; Gerichtskosten werden keine erhoben.