F-5806/2026
Bundesverwaltungsgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Nichteintreten und Überstellung nach Lettland
8. September
Sachverhalt
Nachdem der Betroffene in der Schweiz Asyl beantragt hatte, wurde er von Lettland um Wiederaufnahme ersucht, wo er bereits ein Asylgesuch gestellt hatte. Lettland erklärte sich für zuständig. Er machte frühere Misshandlungen und psychische Störungen geltend, die der Überstellung entgegenstünden.
Erwägungen
• Lettland war gestützt auf das RAMM zuständig; das Gericht konnte diese Zuständigkeitszuweisung nicht überprüfen, jedoch das Risiko einer unmenschlichen Behandlung prüfen.
• Die posttraumatische und depressive Störung wurden medizinisch behandelt; die Behandlung konnte in Lettland fortgesetzt werden, und es ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein kritisches existenzielles Risiko oder für Behandlungen, die gegen Art. 3 CEDH und 4 der Charta UE verstossen würden.
• Das SEM hat daher das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Überstellung gestützt auf Art. 31a Abs. 1 lit. b und 44 LAsi zu Recht verfügt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Überstellung nach Lettland wird bestätigt.