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IV.2024.00559

ZH Sozialversicherungsgericht

Invalidenversicherung

Valideneinkommen und ganze Invalidenrente

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 21. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2024.00559
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil
vom
2
1. 
Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne
Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1965, erwarb das Eidgenössische Diplom als Versicherungs
fachmann und studierte anschliessend Betriebsökonomie an der
Y.___
. In den Folgejahren absolvierte er
(
postgraduale
)
Weiterbildungen in den Bereichen Management und Marketing. Daneben arbeitete er in leitender Position in der Versicherungsbranche.
Konkret
war er ab dem Jahr 2004 für die
Z.___
tätig – ab dem Jahr 2006 als deren CEO (vgl.
Urk. 
7/2/7, 7/11, 7/18/1, 7/2/10-15 und 7/18/20 f.).
1.2
Am 2
5. 
November 2014 nahm der Versicherte eine psychiatrische Behandlung auf (
Urk. 
7/9/10) und liess sich v
om
4. 
März bis 1
7. 
April 2015
stationär behan
deln (
Urk. 
7/2). Ab Mai 2015 unternahm er bei seiner Arbeitgebe
rin einen Arbeits
versuch mit
einem
reduzierte
n
Pensum
als Fachspezialist
(vgl. Urk. 7/18/3 f.)
und meldete sich alsdann i
m
Juli 2015
wegen
«Depression, Ängste» erstmals zum Leistungsbezug bei der
Sozial
versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV
Stelle,
an (
Urk. 
7/3). Diese verneinte mit formloser Mitteilung vom 2
4. 
September 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (
Urk. 
7/22). Per 3
0. 
September 2015 wurde der Versicherte von seiner Arbeitgeberin freigestellt und legte fortan keine Arbeitsunfähigkeits
zeugnisse mehr auf, weshalb die Krankentaggeldver
sicherung ihre Leistungen einstellte (
Urk. 
7/28). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14.
März 2016 einen Leistungs
anspruch bei
erneut voller
Arbeits
fähigkeit seit 1.
Oktober 2015 (
Urk. 
7/31).
Der
Versicherte
bezog nach Been
digung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosen
entschädigung und erzielt
e
im Jahr 2016, wie in den Folgejahren, e
i
nige Tausend Franken Einkommen bei der
A.___
AG (
Urk. 
7/104/3).
1.3
Am
1. 
Januar 2017
trat
der Versicherte eine neue Vollzeitanstellung als Projekt
leiter
bei der
B.___
AG
an (Urk. 7/32/6).
Im Oktober
2017 liess er sich erneut stationär psychiatrisch behandeln (
Urk. 
7/103/42-45).
Kurze Zeit später erfolgte
eine für
sorgerische Unterbringung (
Urk. 
7/36/1). Infolgedessen meldete sich der Versicherte im Januar 2018 erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/32). Dies
e
verneinte mit Verfügung vom 2
2. 
August 2018 einen Leistungs
anspruch (
Urk. 
 7/41), nachdem der Versicherte ihr mit E-Mail vom
3. 
April 2018 mitgeteilt hatte, seit Mitte März 2018 wieder voll arbeitsfähig zu sein (
Urk. 
7
/38).
1.4
Ab
Juni
2018 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung
; dabei erzielt
e
er
von
Mai bis Oktober 2019 einen Zwischenverdienst
bei der
C.___
AG
(
Urk. 
7/
47/3
) und versuchte
hernach
, eine selbständige Consulting-Tätigkeit auf
zubauen (
Urk. 
7/43/6, 7/53 und 7/125/1). Mit Formular vom
9. 
April 2020 melde
te er sich abermals zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (
Urk. 
7/43/8). Im Juni 2020 folgte eine weitere psychiatrische Hospitalisation.
Danach
besuchte der Ver
sicherte eine Tagesklinik (Urk. 7/56/7-9). Per
1. 
Oktober 2020 trat er eine auf zwei Jahre befristete Vollzeit
stelle als Key Account Manager bei der
D.___
AG mit Sitz in Deutschland an (
Urk. 
7/74).
Dazu
erklärte
er
auf Nach
frage der IV-Stelle, er sei per 3
1. 
Juli 2020 aus der Klinik ausgetreten und seit Mitte August 2020 wieder voll arbeitsfähig (
Urk. 
7/66).
Die
IV-Stelle
verneinte
mit Verfügung vom 25.
Januar 2021 erneut einen Leistungsanspruch (
Urk. 
7/69).
1.5
Die jüngste Neuanmeldung datiert vom 10. Januar 2022 und erfolgte «wegen Parkinson und damit verbunden Angsterkrankung» (
Urk. 
7/71). Die IV-Stelle zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (
Urk. 
7/77, 7/97 und 7/106) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto (IK; etwa Urk. 7/104) sowie Berichte der Behandler (etwa
Urk. 
7/89-91, 7/94, 7/103, 7/116-119 und 7/123) ein. Der
weilen wurde der Versicherten
wiederholt
stationär psychiatrisch (Urk. 7/91, 7/103/36-41, 7/103/13-16
und
7/103/26-29) sowie stationär neurologisch behandelt (
Urk. 
7/89-91
und
 7/103/8-12). Zudem unterzog er sich zwei Eingriffen - im September 2022 aufgrund eines Prostatakarzinoms und im November 2022 infolge eines zufällig festgestellten Hirnaneurysma
s
(etwa Urk. 7/118/1).
Im Dezember 2022 teilte er
der IV-Stelle
mit, 50
 %
in der (
vorerst
bis September 2024 verlängerten, Urk. 7/114/1) Anstellung als Key Account Manager zu arbei
ten (Urk. 
7
/98 und
7
/103/8 f.). Die IV-Stelle verneinte mit formloser Mitteilung vom 1
7. 
 Februar 2023 einen Anspruch auf Eingliederungsmass
nahmen (
Urk. 
7
/99). Zudem liess sie die
D.___
AG
einen Fragebogen aus
füllen (
Urk. 
7/110-111) und legte die Akten dem
r
egionalen
ä
rztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor (
Urk. 
7/125/11).
Mit Vorbescheid vom
6. 
Februar 2024 kündigte sie dem Versicherten die Zuspra
che einer Rente von 50
 %
einer ganzen Invaliden
rente mit Wirkung ab September 2022 an (
Urk. 
7/128).
Explizit z
wecks Verfahrensbeschleunigung verzichtete der Versicherte, vertreten durch Rechts
anwältin
Friedauer
, auf eine Begründung seines Einwands (
Urk. 
7/133 und 7/138). Am
2. 
September 2024 verfügte die IV
Stelle wie angekündigt (
Urk. 
2).
2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin
Friedauer
, mit Eingabe vom
3. 
Oktober 20
2
4 Beschwerde (
Urk. 
1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als der Invaliditätsgrad nicht höher als 50
 %
ausfalle, und es sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 81
 %
, mindestens aber von 60
 %
zuzusprechen; unter Kosten- und Ent
schädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle (
Urk. 
1
S. 2). Diese schloss in der
Beschwer
deantwort vom 1
4. 
November 2024 auf Abweisung der Beschwerde (
Urk. 
6). In der unaufgeforderten Replik vom
9. 
Dezember 2024 hielt der Versi
cherte an seinem Rechtsbegehren fest (
Urk. 
9), unter Beilage
eines
mit der
D.___
AG per
1. 
Oktober 2024 abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsver
trags (
Urk. 
10). Die IV-Stelle verzichtete sodann auf das Einreichen einer Duplik (
Urk. 
12), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 1
4. 
Januar 2025 Kenntnis gegeben wurde (
Urk. 
13).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden
versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Entsprechend den allgemeinen intertempo
ralrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit
punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht indes ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein Rentenanspruch kann dabei frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehen (vgl.
Urk. 
29
Abs. 
1 IVG). Da die vorliegend zu beurteilende Neuanmeldung
im Januar 2022 anhängig gemacht wurde (
Urk. 
7/71), sind somit die Bestimmungen in der ab
1. 
Januar 2022 anwendbar und werden nachfolgend in dieser Fassung zitiert.
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes
tens 40 % arbeitsunfähig () gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid () sind.
Gemäss Art. 28b
IVG
wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt
(
Abs. 
1)
. Bei einem Invaliditätsgrad von 50
 -
69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad
ab
70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).
Bei einem Inv
aliditätsgrad unter 50 % gelten
die
in
Art. 
28b
Abs. 
4 IVG festgelegten
prozentualen Anteile
zwischen 25 und 47.5
 %
.
1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss in Verbindung mit aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei aus
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog
. Invalideneinkommen), in Bezie
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz
ielen könnte, wenn sie nicht in
valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens
vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypotheti
schen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi
tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens
vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach
dem
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a.
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b.
Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach
dem
Bun
-
desgesetz
über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG)
und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz ().
Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentral
werte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechts
spezifische Werte zu verwenden (). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab
teilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen ().
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, seit September 2021 lägen gesundheitliche Einschränkungen vor. Man habe die Unterlagen dem RAD vorgelegt. Gemäss ihrer Beurteilung bestehe nach Ablauf des Wartejahres eine Erwerbsunfähigkeit von 50
 %
, die dem Invaliditätsgrad entspreche (
Urk. 
2).
2.2
Der Beschwerdeführer
hielt indes dafür
, er habe krankheitsbedingt mehrere Stel
lenwechsel hinter sich
. Es sei ihm zwar stets gelungen, sich selbst einzugliedern.
Er sei froh gewesen, überhaupt eine Anstellung zu finden und für seine Familie sorgen zu können. Er habe
immer s
chlechter bezahlte Stelle
n
mit weniger Verant
wortung annehmen müssen
,
die
ihm
dann
aufgrund einer
jeweils
kurz nach Stellen
antritt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden sei
en
.
Sein Ein
kommen habe sich trotz zunehmender Erfahrung stets nur in eine Richtung ent
wickelt.
So habe er
innert
10 Jahren mit langen Phasen der Arbeitsunfähigkeit Fr. 100'000.-- weniger verdien
t, auch wenn die
Lohnreduktion
damit
weniger als 40 % betragen
habe
. Sein zuletzt erzieltes Einkommen entspreche
also
nicht dem, was er bei guter Gesundheit verdienen würde.
Vielmehr sei für das Validenein
kommen auf den durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2005 bis 2015 von Fr.
261
’
289.70 abzustellen.
Zudem
entspreche
sein aktueller Verdienst nicht sei
ne
r
tatsächlichen
Leistung
, weshalb mit dem unbefristeten Arbeitsvertrag ab
1. 
Oktober 2024 eine Lohnkürzung von 10
 %
erfolg
en werde
. Das Invalidenein
kommen sei somit auf
Fr. 
76'500.-- festzusetzen
;
dieses
würde sogar
noch viel tiefer ausfallen, müsste auf einen Tabellenlohn abgestellt werden
(
Urk. 
1
Ziff. 
2
, 5 und 7
-10
;
Urk. 
9
Ziff. 
3
).
2.
3
Dem entgegnete d
ie Beschwerdegegnerin
in der Beschwerdeantwort, es sei kor
rekt, dass der Beschwerdeführer über die Jahre weniger Einkommen abge
rechnet habe und sich erstmals im Juli 2015 wegen einer psychischen Beeinträch
tigung zum Leistungsbezug angemeldet habe. Es
sei
ihm aber
noch nach der dritten Anmel
dung gelungen, sich selbst in den
Arbeitsmarkt einzugliedern und
zu
100
 %
arbeitstätig zu sein. Ein Prozentvergleich sei zulässig, nachdem sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 50
% auszugehen sei. Der nach Verfügungserlass eingegangene neu
e
Arbeits
vertrag
müsse in einem
Revisionsverfahren geltend
gemacht werden
(
Urk. 
6).
3.
3.1
Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med.
E.___
, Neurologin, vom 1
3. 
Dezember 2023 hinzu
weisen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe sich im Januar 2022 nach März 2016, August 2018 und Januar 2021 erneut [zum Leistungsbezug] angemeldet. Vorgängig hätten psychische Gründe (Depression, somatisch nicht erklärbare
Schmerzen) im Vordergrund gestanden; aktuell werde zusätzlich ein Morbus Par
kinson geltend gemacht. Gemäss früheren Unterlagen habe der Beschwerde
führer bei belastender Arbeitssituation seit ca. 2008 an rezidivierenden Bauch
schmerzen gelitten. Es sei ein Reizdarmsyndrom mit vegetativer Dysregulation diagnostiziert worden. Seit Januar 2014 werde zudem von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen; es seien diesbezüglich mehrere Klinikauf
enthalte erfolgt. Im Rahmen der Behandlung in der
Klinik F.___
(November/Dezember 2017) sei zusätzlich zur Depression von akzentuierten Per
sönlichkeitszügen mit narzisstisch-histrionischen Anteilen ausgegangen worden. Eine bipolare Störung sei bei hypomanischer Phase 2019 erstmals festgehalten und seither bestätigt worden. Aktuell liege gemäss
G.___
(dazu Urk. 7/123/1 f.) eine schwere depressive Episode vor.
Die Diagnose eines Morbus Parkinson sei im Juli 2021
gestellt worden
, dies bei Tremor des linken Arms und im DAT-Scan typischer
nigrostriataler
Neurode
generation. Der Beschwerdeführer habe sich damals unter einer Behandlung mit Lithium befunden, welches aufgrund der möglichen
Tremorverursachung
ausge
schlichen worden sei. Unter
Sifrol
ER habe sich zwar eine Besserung der Parkin
son-Symptomatik, im Verlauf jedoch auch eine Impulskontrollstörung gezeigt, so dass
es
abgesetzt und eine Therapie mit
Madopar
eingeleitet worden sei. Im wei
teren Verlauf sei es zu einer Akzentuierung der psychischen Symptomatik mit Fremd
aggression gekommen, so dass man den Beschwerdeführer per
9. 
Mai 2022 per fürsorgerischer Unterbringung in eine stationäre fachärztlich psychiatrische Behandlung habe aufnehmen müssen. Nach dem Absetzen der Parkinsonmedika
tion sei es zu einer akinetischen Krise mit Aspiration gekommen, so dass der Beschwerdeführer notfallmässig neurologisch hospitalisiert worden sei. Die Ein
stellung der bipolaren Erkrankung und des Morbus Parkinson zeige sich als sehr anspruchsvoll bei wiederholt auftretenden, ausgeprägten Symptomen der Parkin
sonerkrankung wie Rigor und Tremor, abwechselnd mit insbesondere manisch anmutenden psychischen Exazerbationen mit Suizidalität, Enthemmung und Wahnvorstellungen. Im Verlauf sei die manische Episode von einer schweren depres
siven Episode abgelöst worden. Zusätzlich sei im November 2022 eine laparosko
pische Prostataektomie bei Prostatakarzinom erfolgt. Diesbezüglich seien keine weiteren Behandlungen vorgesehen.
Insgesamt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Polymorbi
dität, insbesondere bipolare affektive Störung und Morbus Parkinson, sowie der aufgrund der Interaktion deutlich erschwerten Behandlung, aus medizinscher Sicht nicht mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsunfähigkeit [richtig: Arbeits
fähigkeit] vor dem Erreichen des AHV-Alters auszugehen (
Urk. 
7/125/10 f.).
3
.2
Der behandelnde Psychiater hatte zuvor am 17. April 2023 berichtet, die Arbeits
tätigkeit stelle eine grosse Ressource dar, die der Beschwerdeführer jedoch nur noch mit viel Mühe und Anstrengung bewältigen könne. Das Verhältnis zu seiner Arbeitsleistung und dem aktuellen Pensum im Homeoffice (Kommunikation im Rahmen der Rekrutierung neuer Kunden mit vielen administrativen Aufgaben) stimme nicht überein. Offiziell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %; tat
sächlich bedürfe der Beschwerdeführer jedoch deutlich mehr Zeit, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Es bestehe eine deutliche Verarbeitungsge
schwindigkeitsreduktion und Ablenkung durch seine perseverierenden Gedanken und Ängste, an einer schweren Infektionskrankheit erkrankt zu sein, die ihn in der Ausübung seiner Tätigkeit sehr stark behindere. Er könne den ihm aufgetra
genen Aufgaben derzeit nur rudimentär gerecht werden. Aktuell könne der Zustand als stabil auf niedrigem Niveau bezeichnet werden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage höchstens 20
 %
, jene in angepasster Tätigkeit 2-3 Stunden pro Tag. Künftig sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da der Verlauf der Parkinsonerkrankung progredient und die neuropsycholo
gischen Defizite nur wenig beeinflussbar seien (vgl. Urk. 7/103/3 f. und 7/103/6).
3
.3
Der behandelnde Neurologe
hatte
nach der Kontrolle vom
5. 
Oktober 2023 mit
unter eine
Hypokinesie
vor allem der rechten Hand
sowie eine medikamentös mässig gut eingestellte Psychose
beschrieben
. Als konkrete Einschränkungen
hatte er genannt
: Bradyphrenie, leicht
e
neurokognitive Störung, Depression, Zwänge und Polypharmazie. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsun
fähigkeit von 70
 %
, eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von 2 Stunden pro Tag zumutbar. Es handle sich um eine chronisch progrediente Erkrankung, die trotz des noch jungen Alters bereits stark ausgeprägt sei (
Urk. 
7/116).
4.
4.1
In Zusammenfassung und Ergänzung des bereits im Sachverhalt Ausgeführten gestaltet sich die Ausgangslage in
erwerblicher
Hinsicht
sodann
wie folgt:
Der
Beschwerdeführer
war
ab dem Jahr 2006 bis zur psychiatrischen Behandlung
ab
Ende 2014
/
Anfang 2015 als CEO
Z.___
, welche drei Mitarbeiter hat,
tätig (Sachverhalt
Ziff. 
1.1-2
;
Urk. 
7/2/1
)
.
Unter
Berücksichtigung
von Prämien/variablen Bestandteilen
wurden ihm gemäss IK-Auszug in den Jahren 2006 bis 2016
effektiv
folgende
Einkom
men
ausbezahlt
: Fr. 211'763.-- (2006), Fr.
232'824.-- (2007), Fr. 268'124.-- (2008),
Fr.
303'124.-- (2009), Fr.
277'881.-- (2010), Fr. 289'386.-- (2011),
Fr. 
295'139.-- (2012),
Fr. 
295'013.-- (2013), Fr.
276'772.-- (2014), Fr. 264'461.-- (2015) und Fr. 233'620.-- (2016
;
Urk. 
7/104 und 7/18/9 ff.
).
Bereits
während des
Arbeitsversuch
s
von
Mai
2015
bis zur Freistellung
per Ende
September 2015
arbeitete der
Beschwerdeführer
nicht mehr als CEO, sondern als Fachspezialist
ohne Zeitdruck, Managementverantwortung und mit reduzierter Fachverantwortung
im Due Diligence Team
(vgl. Sachverhalt
Ziff. 
1.2
;
Urk. 
7/18/3 f.
)
.
Die Arbeitgeberin schätzte seinen Leistungslohn damals auf ca. Fr.
44'000.-- (ausgehend von Fr.
100'000.-- für ein Vollzeitpensum) bzw. den Sozial
lohn auf
Fr. 
232'000.-- pro Jahr (
Urk. 
7/18/3)
, auch wenn sie eine Leis
tungssteigerung und Fortschritte im Genesungsprozess angab (
Urk. 
7/18/7 f.).
Es
bleibt
anzufügen, dass
die
Konzernleitung
im Jahr 2009 beschlossen hatte,
ihre
Niederlassungen in der Schweiz aufzugeben.
Nach gescheiterten Verkaufsbe
mühungen und
Entwicklung eines
Strategiepapiers
durch den Beschwerdeführer
hatte sie
ihm
im
März 2014 per E-Mail die Schliessung der
Zweigstelle
«
vermut
lich
»
per Ende 2015 angekündigt (vgl. Urk. 7/2/1-2
, 7/9/9, 7/18/1 und 7/18/20
).
Im Arbeitgeberfragebogen vom
9. 
September 2015 gab
sie
indes
an, das Arbeits
verhältnis werde per Ende Jahr durch
die Arbeitgeberin
aufgelöst
–
es sei denn
,
der Beschwerdeführer werde vorher gesund und wolle eine neue Anstellung anneh
men (Urk.
9/18/1).
G
emäss
Handelsregistereintrag (www.zefix.ch)
ist die Niederlassung Zürich noch heute
aktiv.
4
.
2
Für die
Zeit ab September 2015
ist
die Behandlungsanamnese
zwar
unklar
und liegen keine
Arbeitsunfähigkeits
zeugnisse
auf (
Urk.
7/2
,
7/28
und 7/21/4
)
.
Aller
dings
attestierte
Dr. 
med.
H.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psycho
therapie, in seinem Bericht vom 2
0. 
September 2015
–
basierend auf dem Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50
 %
–
ab
1. 
September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von
ledig
lich
30
 %
auf dem ersten Arbeitsmarkt und prognostizierte bestenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit im Laufe des Jahres 2016 (
Urk. 
7/221/4).
Der Beschwerdeführer erzielt
e
im Jahr 2016 Fr. 4'000.-- bei der
A.___
AG, welches Neben
einkommen in den Folgejahren
jeweils
Fr. 6'000.-- betrug (Urk. 7/104/3).
Im
Übri
gen bezog er
nach Auslaufen der Lohnzahlungen
von Mai
bis Dezember 2016
Arbeitslosenentschädigung
(vgl. Sachverhalt
Ziff. 
1.4)
.
4
.3
Am
1. 
Januar 2017
trat der
Beschwerdeführer
eine neue Vollzeit
stelle
als Projekt
leiter bei der
B.___
AG an
, wobei sein Bruttoverdienst nach eig
e
nen Angaben Fr.
180'000.-- pro Jahr betrug
(Urk. 
7/32/6
)
, was sich anhand
der Akten, insbe
sondere
des IK-Auszuges
(
Urk. 
7/104/3)
indessen
nicht verifizieren lässt
.
Seine Aufgabe bestand
zunächst
darin, eine
Versicherungsgesellschaft neu aufzubauen, wobei er direkt an den CEO rapportierte. Als das Projekt nach drei Monaten fallen gelassen wurde,
musste
er ein Projekt
in einem ihm eher fremden Bereich an
neh
men
. Er
stiess mit seinen Entwürfen beim CEO auf Kritik
, worauf sich sein Zustand verschlechterte.
Von
Mitte Oktober bis Mitte Dezember 2017
wurde
der
Beschwerdeführer
mehrheitlich stationär psychiatrisch behandelt
(Urk.
7/103/4
und
7/36/1).
Nach eigenen Angaben war er ab
Mitte März 2018
wieder
voll arbeits
fähig
(
Urk. 
7
/38)
.
Da er
seine Arbeitsstelle
verlor
(Urk.
7/48/5)
, bezog er
ab Juni 2018 erneut Arbeitslosenentschädigun
g
(Urk.
7/104/3).
4
.4
Es folgte eine kurze Anstellung bei der
C.___
AG, über die
sich in den
Akten keine Informationen befinden
, ausser das für Mai bis Oktober 2019 gemel
dete Einkommen von
insgesamt
Fr. 
30'000.--.
Ab Mitte
2019
versuchte der Beschwer
deführer
sich
alsdann
selbständig zu machen
, ohne hierbei ein nennens
wertes Einkommen zu erzielen (
Urk. 
7/104/3). Ab Juni 2020 wurde
er
erneut
statio
när und tagesklinisch
psychiatrisch
behandelt
(vgl. Sachverhalt
Ziff. 
1.4).
4
.5
Seine aktuelle Arbeitsstelle
als Key Account Manager bei der
D.___
AG mit Sitz in Deutschland
trat er per
1. 
Oktober 2020
mit
einem Vollzeit
pensum und einem
Monatslohn von brutto
Fr. 
14'166.--
(entsprechend ca. Fr. 170'000.-- pro Jahr)
an
(
Urk. 
7/74/1 ff.
; Urk.
7/104 Oktober bis Dezember 2020
)
. Ab
August
2021
kam es aus gesundheit
lichen Gründen
zu
r Reduktion des Arbeitspensums respektive
zu
Arbeitsausfällen
(vgl. Sachverhalt
Ziff. 
1.5
;
Urk. 
7/110/4
und 7/106/1
)
; das gemeldete Einkommen
im Jahr 2021
betrug Fr. 
158'263.-- (
I.___
und
D.___
AG
).
Bereits im
Dezember 2022
und erneut im Juli 2023
gab der Beschwerdeführer an, er arbeite zu 50
 %
, wobei
seine Leistung nicht 50
%
entspreche
, er sei verlangsamt. D
ie
Arbeitgeber
in
sei jedoch sehr wohlwollend
; e
ine Kündigung
sei
nie thematisiert worden (Urk. 7/98
;
Urk. 
7/108
)
.
Die Arbeitgeberin
selbst
meldete im Arbeitgeberfragebogen vom 1
1. 
August 2023 für
d
as Jahr 2022 ein Einkommen von
Fr. 
40'282.68 (Urk.
7/110/7),
sowie für den Zeitraum
vom
1. 
Januar bis 3
1. 
Juli 2023 einen Lohn von
insgesamt
Fr.
51'831.82
und
dementsprechend
einen
Bruttomonatslohn von
zuletzt
Fr.
7'404.5
5. 
Zudem be
jahte sie die Frage,
ob der angegebene Lohn der Arbeitsleistung entspreche (Urk.
7/110/6 f.)
.
Gleichzeitig
teilte
sie
diverse krankheitsbedingte Absenzen
ab August 2021 bis Juni 2023 mit
(vgl.
Urk. 
7/110/11).
Am
1. 
September 2023 korri
gierte sie die Lohnbezüge auf
Fr. 
36'031.81 für das Jahr 2022 sowie
Fr.
37'840.74 für den Zeitraum
vom
1.
Januar bis 3
1. 
August 2023
(
Urk. 
7/1
1
1-112).
Im Übri
gen bezog der Beschwerdeführer Krankentaggelder (vgl.
Urk. 
10/106).
D
en
Aufgaben
bereich
beschrieb sie
im Arbeitgeberfragebogen
wie folgt: Als General
bevollmächtigter sei der Beschwerdeführer Hauptansprechpartner für alle Themen der
D.___
AG in der Schweiz
, deren einzige Position er innehabe
. Er sei für die Gewinnung von neuen Partnern und Grosskunden im Bereich mit Schwerpunkt Handel bzw. Finanzen
verantwortlich
und baue
diesen
zusammen mit seiner Füh
r
ungskraft
auf. Er entwickle Konzepte und führe diesen neuen Ver
triebsweg zum Erfolg. Im Rahmen der Kundengewinnung und des Produktein
führungsmanagements führe er Kundengewinnungs- und Vertragsgespräche durch, begleite den Produkteinführungsprozess, verantworte die erfolgreiche Umsetzung und den daraus resultierende
n
Vertriebserfolg. Er führe Mark
t
beo
bach
tungen durch, bereite Teilnahmen an Ausschreibungen vor, setze diese um und gehe aktiv auf mögliche Neukunden zu. Er
baue mit den Grosskunden eine vertrauens
volle und partnerschaftliche Kundenbeziehung auf (Urk. 7/110/5).
Per
1. 
Oktober 2024 wurde der Arbeitsvertrag
alsdann
angepasst. Es wurde eine Arbeitspensum von 50
 %
für ein Jahresgehalt in Höhe von
Fr. 
76'500.-- brutto vereinbart.
Dazu
wurde festgehalten
, dass die Arbeitsleistung
[
wie bisher
]
im Homeoffice zu erbringen
sei
, bis die Arbeitgeberin eigene Räumlichkeiten bezieh
e,
der Beschwerdeführer auch danach noch berechtigt sein soll
e
, teilweise im Homeoffice zu arbeiten.
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Vertrags
sei e
ine Fahrerlaubnis
;
die
Tätigkeit sei mit
Reisen verbunden
bzw. der Beschwer
deführer betreue Kunden im Gebiet der Schweiz
(vgl.
Urk. 
10).
Gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister ist der Beschwerdeführer nach wie vor Leiter der Zweigniederlassung Cham der
D.___
, Düsseldorf
; drei Direktoren und zwei weitere Zeichnungsberechtigte sind am Hauptsitz in Deutschland tätig (vgl.
www.zefix.ch
).
5
.
5
.1
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo
the
tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invaliden
einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten
wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungs
erla
ss zu berücksichtigen sind (BGE 
143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
5
.2
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Per
son im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persön
lichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein
lichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erziel
ten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange
passten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bishe
rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnah
men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abge
stellt
(BGE 144 I 103 E. 5.3;
Art. 
26
Abs. 
1 IVV).
Wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurück
gegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 2
3. 
Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbe
sondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statis
tischer Werte zu bestimmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 2
6. 
Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hin
weisen; vgl. auch
Art. 
26
Abs. 
4 IVV; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 2
5. 
März 2024 E. 4.1.1).
5
.3
Die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, der Beschwerdeführer wäre heute bei guter Gesundheit
zu 100
 %
als Key Account Manager bei der
D.___
AG tätig, lässt sich nach dem in E.
4
Ausgeführten nicht stützen.
So kehrte er n
ach
der psychiatrischen Hospitalisation im Frühjahr 2014
nicht mehr in seine langjährige Tätigkeit als CEO mit entsprechender Gesamt
verantwortung zurück, sondern
setzte
fortan
in erster Linie
sein Fachwissen ein – mit weniger Verantwortung und entsprechend tieferem Salär. Dennoch kam es jeweils innert weniger Monate zum Stellenverlust bei anhaltende
r
/
erneuter depres
siver Episode (in den Jahren 2015, 2017 und 2020) oder manischer Phase
(im Jahr 2019
; vgl. auch
Urk. 
7/48/5 Antwort
Ziff. 
3
)
.
Erst in der seit Oktober 2021 ausgeübten Tätigkeit als
Key Account Manager
,
bei der er eine
Zweig
nieder
lassung zusammen mit seiner Führungskraft aufbaut
und vorwiegend admi
nistra
tive Arbeiten im Homeoffice erledigt, gelang es ihm
wieder
, über längere Zeit (bis zur Manifestation des Parkinsonsyndroms)
zu arbeiten, ohne dass sich sein psy
chischer Zustand alsbald verschlechterte
. Diese Tätigkeit ist
indessen
– etwa mit Blick auf die fehlende Personalführung, die
verstärkte
Involvierung des Vorge
setzten und das Arbeiten im Homeoffice – trotz der (selbst einteilbaren) Kunden
betreuung vor Ort nicht mit den Anforderungen
vergleichbar, wie sie
die Führung
einer Versicherungsagentur mit drei Mitarbeite
nden
mit sich bringt.
Auf
grund der ausgewiesenen Eigenbemühungen der letzten Jahre bestehen
dabei
keine Zweifel an der Motivation und Leistungsbereitschaft des Beschwerdefüh
rers
. Ebenso
i
st nachvollziehbar, dass
er
sich a
ufgrund der ab März 2014 häufigen und längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten sowie der von ihm ab Mai 2015 gemachten Arbeitserfahrungen
nicht mehr eine gleich anspruchsvolle Tätig
keit zutraute
(vgl. Urk. 7/36/2
,
7/48/5 Antwort
Ziff. 
5 und 7/56/5).
Die
Z.___
ist weiterhin aktiv und wäre bereit gewesen, den Beschwerdeführer nach der Kündigung im Jahr 2015 weiter zu beschäftigen, wäre er entsprechend genesen und hätte er eine neue Anstellung bei ihr annehmen wollen. Dazu ist
festzustellen, dass er ab Mai 2015 versuchsweise eine angepasste Teilzeittätigkeit bei ihr aufgenommen und ausgebaut hatte, angesichts der Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch die Arbeitgeberin und den behandelnden Psychiater bei der Freistellung im September 2015 aber offensichtlich keine Rückkehr als CEO möglich war.
Wie
in E. 1.2
dargelegt, haben Versicherte nach
Art. 
28
Abs. 
1
lit
. b IVG Anspruch auf eine Rente, wenn sie
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind
. Bezugspunkt für die Arbeitsunfähigkeit bildet hierbei einzig der bisherige Beruf (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2).
Arbeitsunfähig ist
dabei
nicht nur
, wer gesundheitsbedingt die bishe
rige Tätigkeit nicht mehr oder nur noch beschränkt ausüben kann, sondern auch eine Person, welcher die weitere Verrichtung ihrer Berufsarbeit nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (vgl. 
Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020
vom 3. März 2021 E. 6.1).
Die Wartezeit kann daher auch zu dem Zeitpunkt beginnen, als die versicherte Person freiwillig den bishe
rigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgibt und in eine andere Tätigkeit wechselt oder Arbeitslosenentschädigung bezieht (vgl.
Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; gültig ab
1. 
Januar 2022; Stand
1. 
Januar 202
6
],
Rz
.
2209 ff.).
5
.4
Unter
Berücksichtigung all
diese
r
Gesichtspunkten rechtfertigt es sich
, von einer ab dem Jahr 2015 krankheitsbedingt unzureichenden
Belastbarkeit
nicht nur für die jeweils
vollzeitig
ausgeübte, sondern auch
die
vollzeitige
Tätigkeit als CEO auszugehen und d
as Valideneinkommen anhand de
s bis dahin erzielten Verdiens
tes bei
der
Z.___
zu bestimmen.
Alle späteren Tätigkeiten sind
vom Beschwerdeführer
in Nach
achtung
seines
Gesundheitszustandes
gewählt worden.
Bei unverändertem Grundgehalt seit dem Jahr 2008 sowie Eintritt der Krankheit a
m
1
2. 
Dezember 2014 (vgl.
Urk. 
7/18/3)
ist vom
Durchschnittseinkommen der Jahr
e
2008 bis 2014
von
Fr. 
286'491.-- auszugehen.
Eine Lohnanpassung ist
in all den Jahren
keine erfolgt, weshalb auf die Aufrechnung der Nominallohnentwicklung zu verzichten ist. Diese ist
hier
ohnehin ohne Belang für die Höhe der
Invalidenrente
(E. 4.1).
5
.5
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität () angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26
bis
Abs. 1 IVV).
5
.6
Obschon die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, die Unterlagen dem RAD vor
gelegt zu haben
(
Urk. 
2, Verfügungsteil)
,
liegt
weder eine RAD-Stellungnahme noch eine anderweitige
medizinische
Einschätzung
bei den Akten,
die
ein Jahr
nach Manifestation des Parkinsonsyndroms und der damit einhergehend
en
Ver
schlechterung des psychischen Zustandes
im Sommer 2021
auf eine Arbeitsfä
higkeit
von 50
 %
als Key Account Manager
schliessen lassen würde (vgl. E.
3
). Ebenso wenig
entspricht das
in den
Jahr
en
2022 und 2023 durch
effektive
Arbeits
tätigkeit erwirtschaftete Einkommen
(
im Jahr 2022:
Fr. 
36'031.81; im Jahr 2023: hochgerechnet Fr. 56'761.11 =
Fr. 
37'840.74 : 8 x 12)
ansatzweise
dem
für ein 50%-Arbeitspensum vertraglich
zu
erwartenden
Bruttolohn von Fr.
85'000.
- (
= 0.5 x
12 x
Fr. 
14’166.--; vgl. E.
4.5)
.
Wie in E. 4.5 dargetan, sieht der kurz nach
Verfügungserlass
per
1. 
Oktober 2024
angepasste Arbeitsvertrag
nun
ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, wobei das Arbeitspensum 50
 %
und das Jahresentgelt
Fr. 
76'500.-- betragen
.
Der Beschwer
degegnerin ist
zwar i
nsoweit beizupflichten, als
die Verfügung vom
2.
September 2024
die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet
, m
ithin die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands nach Erlass der Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_182/2025 vom 1
1. 
Februar 2026 
E. 4.1)
.
Dennoch sind spätere A
rztberichte in die Beurteilung insoweit miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben 
(vgl.
Urteil des Bundes
gerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3).
Nichts anderes kann für den neuen Arbeitsvertrag gelten.
Die Lohnreduktion
gründet offensichtlich auf den Erfahrun
gen der dem Verfügungserlass vorausgegangen
en
Monate, zumal keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Gründe hierfür bei der Arbeitgeberin lie
gen würden oder sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut ver
schlechtert hätte. Der neue Arbeitsvertrag lässt somit
Rückschlüsse auf
sein
effek
tive
s
Leistungsvermögen in den Jahren 2023 und 2024 zu.
5
.7
Stellt man somit dem Einkommen ohne Invalidität von
Fr. 
286'491.-- das Ein
kommen mit Invalidität von
Fr. 
76'500.-- gegenüber,
das
über den medizinischen Einschätzungen
(Arbeitsfähigkeit als Key Account Manager 0
-
30
%
)
und über dem effektiv erzielten Erwerbslohn
liegt
(soweit ausgewiesen)
, resultiert eine Invaliditäts
grad von 73
 %
, womit der Beschwerdeführer
(be
i
unstrittigem Renten
beginn) ab
1. 
September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6
.
Nach dem Ausgeführten findet der Prozentvergleich der Beschwerdegegnerin in den Akten keine Stütze.
Der dokumentierte Krankheitsverlauf, die medizinischen
Arbeitsfähigkeitse
inschätzungen sowie die ausgewiesenen effektiven Leistungen sind zu berücksichtigen und führen zum Schluss, dass eine Rückkehr als CEO
mit entsprechender Gesamtverantwortung und Entscheidungskompetenz
nach der Hospitalisation im Frühjahr 2015 gesundheitlich bedingt
überwiegend wahr
scheinlich
nicht mehr zumutbar
war
.
Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit seit Manifestation des Parkinson
syndroms nicht ausschöpfen oder die Arbeitgeberin
seine Leistungen
mit
Fr. 
76'500.-- nicht marktüblich entlöhnen würde. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdeführer ab
1. 
September 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
7
.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kan
tonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 
7
00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwer
degegnerin aufzuerlegen.
Nach § 34 Abs. 1 des
Gesetz
es
über das Sozialversicherungsgericht (
GSVGer
)
hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht
lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit
sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3
GSVGer
). Als weitere Bemes
sungs
kriterien nennt
§ 
7
Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (
GebV
SVGer
)
den
Zeitaufwand und die Bar
auslagen. In Anbetracht
der genannten
Kriterien
(
insbesondere des geringen Umfangs der medizinischen Akten und de
r weitestgehend auf den Einkommens
vergleich beschränkten Streitpunkte) sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 
2'600.-- (inkl.
MWST und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
2. 
September
2024
dahingehend abgeändert, dass
der Beschwerdeführer
ab
1. 
September 2022
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
(statt einer Rente von 50
 %
einer ganzen Invalidenrente)
hat.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr. 
700
.-- werden
der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge
stellt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem Beschwerdeführer
eine Parteient
schädigung von
Fr. 
2’600
.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwältin Susanne
Friedauer
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August so
wie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art. 
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mit
tel und die Unterschrift
der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art. 
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti

Referenzen

Bestimmungsliste

  • IV.2024.00559Valideneinkommen und ganze Invalidenrente
Offizielle Quelle