5D_32/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Unentgeltliche Rechtspflege (Kollokationsklage)
1. September
Sachverhalt
Nach Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG erhob der Beschwerdeführer eine Kollokationsklage und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Deren Verweigerung wegen Aussichtslosigkeit focht er verspätet beim Kantonsgericht an, das auf die Beschwerde nicht eintrat.
Erwägungen
• Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde war ausschliesslich zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts verfassungsmässige Rechte verletzt; die materielle Kollokation war nicht Verfahrensgegenstand.
• Die erstmals vor Bundesgericht behaupteten Gesundheitsprobleme waren als unzulässige neue Tatsachen unbeachtlich; ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte beim Kantonsgericht gestellt werden müssen. Da die Beschwerde zudem keine hinreichende verfassungsrechtliche Begründung enthielt, war sie offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.