6B_137/2026

Bundesgericht

Straftaten

Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem

29. Juli

Sachverhalt A.________ stiess am Zürcher Hauptbahnhof eine ihm unbekannte Frau ohne Vorwarnung auf die Gleise, als sich ein Zug rund 50 Meter entfernt mit etwa 10 km/h näherte. Sie gelangte rechtzeitig zurück aufs Perron; nach ergänzter Anklage verurteilte ihn das Obergericht wegen Gefährdung des Lebens und hielt eine vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe sowie die sechsjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung aufrecht. Erwägungen • Die Vorinstanz durfte nach der bundesgerichtlichen Rückweisung die Anklage ergänzen lassen und selbst entscheiden; ein Anspruch auf zwei kantonale Gerichtsinstanzen besteht nicht. • Das Stossen einer unbekannten Frau auf die Gleise begründete trotz ihrer Rettung und der möglichen Bremsung des Zuges eine unmittelbare Lebensgefahr nach Art. 129 StGB; erforderlich ist kein unmittelbar bevorstehender Tod, sondern eine konkrete nahe Todesmöglichkeit. Der direkte Vorsatz hinsichtlich der Gefahr und die Skrupellosigkeit waren aufgrund des Tatvorgehens gegeben, auch ohne Tötungsabsicht. • Die obligatorische Landesverweisung war trotz psychischer Erkrankungen, Flüchtlingseigenschaft und behaupteter Gefahren in Eritrea verhältnismässig; ein schwerer persönlicher Härtefall oder ein definitives Vollzugshindernis lag nicht vor. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die sechsjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung blieb bestehen.
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