6B_137/2026
Bundesgericht
Gefährdung des Lebens; Strafzumessung; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem
29. Juli
Sachverhalt
A.________ stiess am Zürcher Hauptbahnhof eine ihm unbekannte Frau ohne Vorwarnung auf die Gleise, als sich ein Zug rund 50 Meter entfernt mit etwa 10 km/h näherte. Sie gelangte rechtzeitig zurück aufs Perron; nach ergänzter Anklage verurteilte ihn das Obergericht wegen Gefährdung des Lebens und hielt eine vierjährige Gesamtfreiheitsstrafe sowie die sechsjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung aufrecht.
Erwägungen
• Die Vorinstanz durfte nach der bundesgerichtlichen Rückweisung die Anklage ergänzen lassen und selbst entscheiden; ein Anspruch auf zwei kantonale Gerichtsinstanzen besteht nicht.
• Das Stossen einer unbekannten Frau auf die Gleise begründete trotz ihrer Rettung und der möglichen Bremsung des Zuges eine unmittelbare Lebensgefahr nach Art. 129 StGB; erforderlich ist kein unmittelbar bevorstehender Tod, sondern eine konkrete nahe Todesmöglichkeit. Der direkte Vorsatz hinsichtlich der Gefahr und die Skrupellosigkeit waren aufgrund des Tatvorgehens gegeben, auch ohne Tötungsabsicht.
• Die obligatorische Landesverweisung war trotz psychischer Erkrankungen, Flüchtlingseigenschaft und behaupteter Gefahren in Eritrea verhältnismässig; ein schwerer persönlicher Härtefall oder ein definitives Vollzugshindernis lag nicht vor.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die sechsjährige Landesverweisung mit SIS-Ausschreibung blieb bestehen.