4A_16/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietvertrag (Mangel, Mietzinsreduktion, Schadenersatz)

20. Juli

Sachverhalt Räumlichkeiten, die zur Führung einer Diskothek gemietet worden waren, waren von Bewilligungsschwierigkeiten, Kanalgerüchen und Wasserschäden betroffen. Die Mieterin verlangte die Rückerstattung von Mietzinsen sowie Fr. 899'577 an Schadenersatz wegen entgangenem Gewinn; die kantonalen Instanzen gewährten lediglich eine begrenzte Mietzinsreduktion wegen Geruchsbelästigungen und Wasserschäden. Erwägungen • Das Fehlen einer definitiven Betriebsbewilligung begründet keinen Anspruch auf Mietzinsreduktion: Die Mieterinnen und Mieter hatten den Betrieb zunächst aufnehmen können, und ihr Verhalten, namentlich die Einreichung unvollständiger Gesuche sowie das Unterlassen der Ausschöpfung der erforderlichen Schritte, war ihnen anzulasten. • Die 30%ige Reduktion wegen der Gerüche ist auf den 23. Februar–2. März 2018 beschränkt, da es an einer späteren Anzeige fehlt, welche den Nachweis erlaubt hätte, dass der Vermieter vom Fortbestand des Mangels Kenntnis hatte; der entgangene Gewinn wird mangels hinreichenden Beweises seines Bestands, seiner Höhe und des Kausalzusammenhangs nicht ersetzt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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