JX26.035034
VD Tribunal cantonal
Zwangsvollstreckung der Ausweisung
20. August
Sachverhalt
Nach der Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs und der Bestätigung ihrer Ausweisung blieb S.________ in der Wohnung. Der Friedensrichter setzte die Zwangsvollstreckung auf den 13. August 2026 fest; sie erhob Beschwerde unter Berufung auf ihren Gesundheitszustand und ersuchte um eine Frist.
Erwägungen
• Humanitäre Gründe können im Vollstreckungsstadium eine kurze Aufschiebung der Ausweisung rechtfertigen, ohne jedoch einer Verlängerung des Mietverhältnisses gleichzukommen.
• Das ärztliche Zeugnis, das lediglich eine chronische Erkrankung und eine erhebliche Müdigkeit bescheinigte, wies weder auf ein mit der Ausweisung verbundenes Gesundheitsrisiko noch auf die Unfähigkeit hin, einen Umzug zu veranlassen; die Voraussetzungen der Vollstreckung waren somit erfüllt und die angesetzte Frist zulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid über die Zwangsvollstreckung bestätigt; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.