B-359/2026
Bundesverwaltungsgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Anfechtung der Fahrlehrerprüfung
11. August
Sachverhalt
A._______ bestand die zweite Wiederholungsprüfung als Fahrlehrer nicht: Prüfungsteil 1 (Fahrlektionen) wurde mit 3,3, Prüfungsteil 2 mit 4,0 bewertet. Das SBFI wies seine gegen die Prüfungsbewertung erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
• Die Bewertungsbögen begründeten die Punkteabzüge anhand individualisierter Kriterien und ermöglichten substantiierte Rügen; die Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör waren daher gewahrt.
• Die Einwände gegen die konkrete Bewertung zeigten weder Widersprüche noch eine offensichtlich unhaltbare oder krasse Fehleinschätzung: Insbesondere durfte das Durchfahrenlassen eines Fahrverbots ohne angemessene Intervention als gravierende Fehlleistung gewertet werden, während die übrige Prüfungsbewertung dem fachlichen Beurteilungsspielraum unterlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf die Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung wurde wegen des Devolutiveffekts nicht eingetreten.