2C_8/2025
Bundesgericht
Aufsichtsbeschwerde
4. September
Sachverhalt
Die Post CH AG übernahm die Aktienmehrheit eines Softwareunternehmens. Eine konkurrierende Softwareanbieterin beanstandete dies als unzulässige Ausweitung der privatwirtschaftlichen Tätigkeit, Verletzung des Quersubventionierungsverbots und Wettbewerbsverzerrung; die PostCom trat mangels Zuständigkeit und Parteistellung nicht darauf ein.
Erwägungen
• Für die verfassungsrechtliche Kontrolle der Übernahme besteht weder eine Zuständigkeit des Bundesrats noch einer anderen Aufsichtsbehörde; die Gesetzeslücke ist modo legislatoris durch eine Zuständigkeit der PostCom zu schliessen, um eine einheitliche Rechtskontrolle und den Rechtsweg zu gewährleisten.
• Die Konkurrentin weist als von staatlicher Wettbewerbsteilnahme betroffene Anbieterin die erforderliche Beziehungsnähe auf und kann geltend machen, der Staat beanspruche Sonderrechte, insbesondere durch Quersubventionierung; ein zusätzliches spezifisches Interesse ist nicht erforderlich.
• Die Parteistellung folgt zudem aus der Rechtsweggarantie, da kein anderes Verfahren die behaupteten Rechtsverletzungen prüfen kann.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die Sache bleibt zur materiellen Beurteilung unter Gewährung der Parteistellung an die PostCom zurückgewiesen.