2C_609/2024
Bundesgericht
Zuordnung kommunaler Gewinnablieferungen zum Netznutzungsentgelt
25. August
Sachverhalt
Die ElCom ordnete die den bundesrechtlich regulierten Gewinn übersteigende Gewinnablieferung der Energie Wasser Bern an die Stadt Bern dem Energietarif zu. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Zuordnung; dagegen erhob das UVEK Beschwerde.
Erwägungen
• Eine Abgabe an ein Gemeinwesen darf nur bei direktem sachlichem Bezug zur Energieproduktion als Gestehungskosten in den Energietarif einfliessen; rein fiskalische, nicht unabdingbare Gewinnablieferungen gehören zum Netznutzungsentgelt.
• Die Zuordnung zum Netznutzungsentgelt stellt die kommunale Gewinnablieferung weder als solche infrage noch verletzt sie die Gemeindeautonomie; sie gewährleistet Transparenz und belastet alle Endverbraucher im Versorgungsgebiet gleichermassen.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Gewinnablieferung ist, soweit sie den regulierten Gewinn übersteigt, dem Netznutzungsentgelt zuzuordnen, und die Überdeckungen sind über Deckungsdifferenzen auszugleichen.