4A_256/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

definitive Rechtsöffnung

20. Juli

Sachverhalt In einem von B.________ eingeleiteten Betreibungsverfahren hatte die Friedensrichterin die definitive Rechtsöffnung für den Rechtsvorschlag über 24'782 Fr. 30 zuzüglich Zinsen und 1'204 Fr. 25 gestützt auf eine rechtskräftige und vollstreckbare Veranlagungsverfügung erteilt. Das kantonale Gericht erklärte die Beschwerde von A.________ für unzulässig, worauf dieser das Bundesgericht anrief. Erwägungen • Die Beschwerde an das Bundesgericht muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). • A.________ setzte sich nicht mit dem von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund auseinander, nämlich mit dem Fehlen einer Anfechtung der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids; seine Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht und wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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