5A_763/2026
Bundesgericht
Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
2. September
Sachverhalt
Im Abänderungsverfahren über die Kinderbelange ordnete das Bezirksgericht vorsorglich gemeinsame elterliche Sorge und alternierende Obhut des fünfjährigen Kindes mit je hälftigen Betreuungsanteilen sowie Wohnsitz beim Vater an. Die Mutter verlangte vor dem Berufungsverfahren den Aufschub der Vollstreckung; das Obergericht wies das Gesuch ab.
Erwägungen
• Der Verzicht auf eine vorgängige Stellungnahme zu den Eingaben des Vaters und der Kindesvertreterin verletzte das rechtliche Gehör nicht: Beim dringlichen Entscheid über die aufschiebende Wirkung gilt das Replikrecht grundsätzlich nicht, insbesondere bei unmittelbar bevorstehender Einschulung; neue entscheidrelevante Tatsachen wurden zudem nicht substanziiert.
• Der Vollstreckungsaufschub beurteilt sich nach dem Kindeswohl und der Hauptsachenprognose. Die Fachberichte befürworteten übereinstimmend die alternierende Obhut und wiesen auf eine Belastung beziehungsweise Gefährdung des Kindes hin; da die Mutter die Interessenabwägung nicht mit einer substantiierten Verfassungsrüge anfocht, blieb die vorinstanzliche Beurteilung bestehen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wurde als gegenstandslos abgeschrieben.