601 2025 66
FR Kantonsgericht
Entschädigung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses
10. August
Sachverhalt
Ehemaliger Projektleiter der H189, A.________ verlangte CHF 30'000 als Genugtuung, nachdem der frühere Staatsrat B.________ vertrauliche Informationen über seine Rolle bei den Kostenüberschreitungen und das Ende seines Arbeitsverhältnisses offengelegt und sodann im Jahr 2022 veröffentlicht hatte. Der Staatsrat wies das Gesuch ab; A.________ erhob Beschwerde.
Erwägungen
• Das LResp bleibt gegenüber B.________ trotz Beendigung seines Mandats anwendbar, da das Amtsgeheimnis fortbesteht, und das Gesuch wurde rechtzeitig eingereicht, wobei die Frist durch das Strafverfahren unterbrochen wurde.
• Die Verletzung des Amtsgeheimnisses stellt eine widerrechtliche Handlung dar, doch erreicht die Beeinträchtigung nicht die erforderliche Schwere: Die zentralen Tatsachen waren seit 2007 notorisch, die streitigen Äusserungen stellten eine persönliche Meinung dar, und der Beschwerdeführer hat kein schweres subjektives Leiden nachgewiesen.
• Die Untersuchung und das rechtliche Gehör wurden gewahrt; die Mitarbeiter waren keine Parteien, sondern als Auskunftspersonen angehörte Dritte.
Entscheid
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Schlussfolgerung betreffend eine Ehrverletzung in der Entscheidung war unzulässig.