9C_130/2026

Bundesgericht

Berufliche Vorsorge

Berufliche Vorsorge

19. August

Sachverhalt A.________ erhielt rückwirkend ab 1. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge samt Kinderrenten. Die Vorinstanz verpflichtete COPRÉ zusätzlich, auf diesen Leistungen ab Klageeinreichung am 11. April 2025 5 % Verzugszins zu bezahlen. Erwägungen • Beginnt die Verzinsung mit der Klageeinreichung, bestimmt sich der Zinssatz nach dem Vorsorgereglement in diesem Zeitpunkt; das Reglement von COPRÉ sah 2025 bei einem Streit über Leistungen den gesetzlichen Mindestzinssatz vor. • Die Übergangsbestimmung für vor dem 1. Januar 2022 entstandene Invalidenrenten betrifft nur den Rentenanspruch beziehungsweise dessen Höhe, nicht den Verzugszins; deshalb war sie auf den Zinssatz nicht anwendbar. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen und der Verzugszins ab 11. April 2025 auf 1,25 % festgesetzt.
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