9C_130/2026
Bundesgericht
Berufliche Vorsorge
19. August
Sachverhalt
A.________ erhielt rückwirkend ab 1. Dezember 2020 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge samt Kinderrenten. Die Vorinstanz verpflichtete COPRÉ zusätzlich, auf diesen Leistungen ab Klageeinreichung am 11. April 2025 5 % Verzugszins zu bezahlen.
Erwägungen
• Beginnt die Verzinsung mit der Klageeinreichung, bestimmt sich der Zinssatz nach dem Vorsorgereglement in diesem Zeitpunkt; das Reglement von COPRÉ sah 2025 bei einem Streit über Leistungen den gesetzlichen Mindestzinssatz vor.
• Die Übergangsbestimmung für vor dem 1. Januar 2022 entstandene Invalidenrenten betrifft nur den Rentenanspruch beziehungsweise dessen Höhe, nicht den Verzugszins; deshalb war sie auf den Zinssatz nicht anwendbar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und der Verzugszins ab 11. April 2025 auf 1,25 % festgesetzt.